Das Keywords-Advertising und die Verwendung fremder Marken als Schlüsselwort
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. I ZR 217/10) über die Verwendung einer fremden Marke als Keyword im Google-Advertising-Verfahren entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte, welche einen Onlineshop für Pralinen und Schokolade betreibt, als Schlüsselwort für die Adword-Anzeige unter anderem den Begriff „most pralinen“ ausgewählt. Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-Bildmarke „MOST“ für die Warenklasse 30, mithin für Pralinen und Schokolade.
Zunächst hat der BGH festgestellt, dass man als Werbender grundsätzlich selbst die vom Anbieter (hier: Google) angebotenen Begriffe prüfen muss und diese somit in jedem Falle selbst wählt, auch wenn man sie ungelesen in Auftrag gibt.
Der BGH hat in diesem Fall eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion verneint, da die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der Anzeigentext war wie folgt nur mit Gattungsbegriffen gestaltet mit dem Link zu dem Onlineshop der Beklagten www.feinkost-geschenke.de:
„Pralinen. Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente. Geniessen und schenken!“
Da zwischen der Klagemarke – einer Wort-Bildmarke – und dem Schlüsselwort „most pralinen“ keine Identität, sondern nur eine Ähnlichkeit besteht, kam es entscheidend auf die Verwechslungsgefahr an und diese hat der BGH verneint. (nh)
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