Der Bischof und die falsche Versicherung an Eides statt
Im Zivilprozess ist eine eidesstattliche Versicherung oder Versicherung an Eides statt nach § 294 ZPO ein wesentliches Beweismittel in Verfahren, in denen kein Streng- oder Vollbeweis geboten, sondern die sogenannte Glaubhaftmachung zugelassen ist. Dies ist in allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz der Fall, welche gerade in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und auch des Presserechts aufgrund der bestehenden Eilbedürftigkeit eine tragende Rolle spielen.
Inhalt und Zweck einer eidestattlichen Versicherung im Zivilprozess
In einer solchen Versicherung an Eides statt werden bestimmte Tatsachenbehauptungen von einer bestimmten Person als zutreffend bekräftigt. Die Richtigkeit des Inhalts dieser Aussage wird von dem Unterzeichner an Eides statt versichert und ersetzt in den genannten Eilverfahren die Zeugenaussagen bzw. die Parteivernehmungen in den Vollbeweisverfahren, wie dem allseits bekannten Klageverfahren. Damit nun aber nicht jeder mal eben irgendetwas an Eides statt versichert, hat der Gesetzgeber in § 156 StGB die Strafbarkeit der Abgabe einer unwahren eidestattlichen Versicherung an Eides statt normiert. Das vorgesehene Strafmaß erstreckt sich danach von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Haft. Es ist daher im Rahmen der Sorgfaltspflicht auch immer die Aufgabe der Rechtsanwälte, ihren Mandanten diese Vorgaben mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit zu vermitteln, damit der Zivilrichter die sich als falsch heraustellende Versicherung an Eides statt nicht direkt an die Staatsanwaltschaft weiter gibt.
Der Inhalt der Versicherung an Eides statt des Limburger Bischofs
Genau über diese Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung stolpert aktuell der bereits wegen des kostenspieligen Umbaus seines Bischofsitzes massiv in die Kritik geratene Bischof Tebartz-van Elst. In einem presserechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Nachrichtenmagazin Der Spiegel vor dem Landgericht Hamburg versicherte der Limburger Bischof zur Glaubhaftmachung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an Eides statt u. a., dass die Frage eines Journalistens, ob er erster Klasse geflogen sei, nicht an ihn gerichtet worden sei. Er habe daraufhin dementsprechend auch nicht geantwortet: “Business-Klasse sind wir geflogen”. Wir berichteten. Die Richtigkeit dieser Aussagen in der Versicherung an Eides statt wurden u. a. von drei Privatpersonen angezweifelt, die Strafanzeige stellten an und so wurde aus der normalen Zivilrechtsakte eine “rote Akte”, d.h. die Staatsanwaltschaft,welche für ihre Strafsachen immer Akten mit roten Papierdeckeln anlegt, eröffnete ein Ermittlungsverfahren.
Der tatsächliche Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hielt die Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt letztlich aus nicht von der Hand zu weisenden Gründen für bestätigt, weshalb sie nunmehr einen Strafbefehl gegen Bischof Tebartz-van Elst erlassen hat. Dass der Bischof diesen Strafbefehl akzeptiert, ist als eher wahrscheinlich einzuschätzen. Schließlich gibt es ein Video von Spiegel Online, in welchem ein Journalist den Bischof fragt, ob er erster Klasse geflogen sei und der Bischof u. a. antwortet: “Business-Klasse sind wir geflogen”.
Mögliche Hintergründe der unwahren eidesstattlichen Versicherungen und die daraus folgenden Konsequenzen
Wenn man den Inhalt des Videos mit den Angaben in der Versicherung an Eides statt vergleicht, bleiben keine Fragen offen. Außer der Frage, was der Hintergrund dieser Unwahrheiten in der eidestattlichen Versicherung ist. Und an dieser Stelle kann nur spekuliert werden. Zu denken wäre an eine schlichte Erinnerungsschwäche des Bischofs. Bei viel Wohlwollen wäre in diesem Fall an § 161 Abs. 1 StGB zu denken, nach welchem die lediglich fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt aber immerhin auch noch mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert wird. Im Falle des Vorsatzes greift wiederum die strengere Regelung des § 156 StGB.
Interessant ist in diesem Zusammenhang immer auch die Rolle des Rechtsanwalts. Die Annahme, dass mancher Rechtsanwalt prominenter Versicherer an Eides statt als Initiator der Abgabe falscher Versicherungen an Eides statt angesehen werden kann, wäre eine böse Unterstellung. Aber zumindest für den Fall, dass nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf die Strafbarkeit und damit auf das unerlässliche Erfordernis der Richtigkeit einer eidestattlichen Versicherung an Eides statt von Seiten des Rechtsanwalts hingewiesen wurde, wonach von einer entsprechenden Versicherung im Zweifelsfall eher Abstand genommen werden muss, sollte der Bischof in möglichen zukünftigen Verfahren eine anderweitige rechtliche Vertretung in Erwägung ziehen.