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Focus Markenrecht
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Der Europäische Gerichtshof zu Markennamen in AdWords

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22.09.2011 (C-323/09) über die Verwendung von Marken als sogenannte AdWords entschieden.

Das Werbeprogramm „AdWords“ von Google gestaltet sich so:

Internetanbieter können über das Programm „AdWords“ für Ihre Werbeanzeigen Schlagwörter bzw. Keywords eingeben, bei deren Eingabe dann die in Auftrag gegebene Webeanzeige erscheint. Kunden wurden in der Vergangenheit sehr gerne mit Markennamen der Konkurrenz geködert. Insbesondere sehr bekannte Marken wurden gerne genommen. So kann beispielsweise ein Getränkehersteller das Zeichen „Coca Cola“ als AdWord eingeben, und seine Werbeanzeige erscheint sehr viel häufiger, als wenn er nur herkömmliche Begriffe verwendet hätte. Für den Markeninhaber kann dies allerdings eine Schwächung bzw. Verwässerung seiner Marke bedeuten, da Mitbewerber den hohen Bekanntheitsgrad der Marke für sich ausnutzen und Kunden annehmen könnten, dass das Unternehmen, welches die AdWords-Werbung geschaltet hat, und das Unternehmen, dessen Marke als AdWord verwendet wurde, miteinander verbunden seien.

Es war also nur ein Frage der Zeit, bis die AdWords-Werbung dem höchsten europäischen Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die europäischen Richter haben in der aktuellen Entscheidung der AdWords-Werbung jedoch keine generelle Absage oder Zusage erteilt, sondern sie haben klargestellt, dass es jeweils auf den Einzelfall ankomme, wobei folgendes gelte:

„Die herkunftsweisende Funktion einer Marke sei beeinträchtigt, wenn für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder von einem anderen Unternehmen stammten.“

Die europäischen Richter erteilten mit dieser Entscheidung sogenannten «Trittbrettfahrern» eine Absage. Das heißt, wenn Nachahmerprodukte angeboten werden, der Ruf des Wettbewerbers verunglimpft oder Verbraucher fehlgeleitet würden zu glauben, dass sie beim Markeninhaber einkauften, dann liegt danach ein Markenrechtsverstoß vor.

Der EuGH stellte aber auch fest:

„Allein aus Werbegründen liege kein Markenrechtsverstoß vor: Wenn keine Verwechslungsgefahr bestehe, sondern nur eine Alternative zu den Waren des Markeninhabers angeboten werde, dann falle das grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb“.

Man kann bei diesem europäischen Urteil also nicht von einer wegweisenden Entscheidung sprechen. Klar ist jetzt nur, es kommt – wie so oft – auch bei der Zulässigkeit von AdWords auf den Einzelfall an. Wenn Sie unsicher sind, ob eine von Ihnen geschaltete AdWords-Werbung rechtlich zulässig ist oder Sie der Ansicht sind, ein Mitbewerber nutzt Ihre Marke in unzulässiger Weise als AdWord, sollten Sie sich fachlichen Rat holen. (nh)

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