Der Lampenfall – wann ist ein Verbraucher ein Unternehmer und andersherum?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, einen Fall entschieden, der so ähnlich sicher schon oft für Ärger gesorgt hat: Ein Kunde bestellt im Internet Ware und macht anschließend sein Widerrufsrecht geltend. Das Problem in diesem Fall ist jedoch – der Kunde, der als Privatperson handelte, bestellte die Ware aus Praktikabilitäts- und Zeitgründen an die Dienstadresse, da ja der übliche Berufstätige zu den normalen Lieferzeiten nicht zuhause ist.
In diesem Fall wurde vom Händler versucht der Kundin genau aus diesem Umstand einen Strick zu drehen. Der Händler behauptete, die Kundin habe die Ware (hier: Lampen) an ihre Büroanschrift liefern lassen, also sei die Ware auch für berufliche Zwecke bzw. für Ihr Büro bestimmt. Dieser Argumentation hat der BGH klar einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht stellte fest:
“Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.”
Der Verbraucher trägt zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, dass nach dem objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen jedoch nach der negativen Formulierung des Gesetzes (§ 13 BGB) nicht zu Lasten des Verbrauchers.
Selbstverständlich ist auch nach diesem Urteil jeder Fall dieser Art einzeln zu prüfen und zu bewerten. Wenn aber der Kunde Ware für private Zwecke erworben hat und er sich beispielsweise aus Zeitgründen die Ware ins Büro liefern lässt oder aus praktischen Gründen die Rücksendung mit einem Lieferschein seiner Firma versieht, kann er nun gestärkt auf sein Widerrufsrecht bestehen (nh).