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Die Buttonlösung nach § 312 e BGB – Die Richter finden sie gut

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Der Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr traf nicht nur beim Deutschen Richterbund auf Zustimmung. In der Stellungnahme des Richterbundes Nr. 47/10 wurde hervorgehoben, dass in der Gerichtspraxis spürbar ist,

„dass in einer Vielzahl von Fällen unseriöse Unternehmer versuchen, unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften Forderungen gegen Verbraucher aus dem elektronischen Geschäftsverkehr abzuleiten. Überraschende Klauseln – etwa zur Kostenpflichtigkeit oder der Laufzeit eines Vertrages -, das Übergehen der Minderjährigkeit des Verbrauchers oder die bewusste Verschleierung der Entgeltlichkeit oder der Höhe des Entgelts sind keine Seltenheit.“

Nach Ansicht des Richterbundes sei der Schutz der Verbraucher in derartigen Fällen nicht ausreichend durch das bereits im BGB verankerte Widerrufsrecht nach § 312 e BGB abgedeckt. Abhilfe soll der neue Absatz 2 zu § 312 e BGB schaffen. Nach dem derzeitigen Entwurf würde dieser insbesondere erneut die Pflicht in Bezug auf den Umgang mit Preisangaben regeln. So lautet der Entwurf zu § 312 e Abs. 2 BGB:

„Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer

1. den Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung durch einen hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Hinweis zu unterrichten über

a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile, oder,

wenn von ihm kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage,
die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises
ermöglicht,

b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und

c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags, wenn
dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt
hat, sowie

2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst
abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur
Kenntnis genommen zu haben.

Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung der Nummern 1 und 2 geschlossen wird, ist
nichtig.“

Ob diese Neuregelung allerdings notwendig ist, um einen besseren Schutz für die Verbraucher zu ermöglichen, darf bezweifelt werden:

Zum Einen werden die Unternehmen und deren Geschäftsmodelle vor denen der Verbraucher geschützt werden soll, sich nicht davon abhalten lassen, weiterhin Ihre Gewinne durch undurchsichtige Gestaltungen der Internetseiten zu erzielen. Hiervor kann auch die Button-Regelung nicht schützen. Andererseits bestehen schon jetzt Schutzvorschriften für den Verbraucher. So zielt die Preisangabenverordnung (PAngV) auf eine klare und aussagekräftige Gestaltung der Preise ab. Art. 246 § 1 EGBGB regelt besondere Informationspflichten für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern. Diese Vorschriften haben auch bislang nicht dazu geführt, dass sich unseriöse Unternehmen dadurch verpflichtet fühlten, Verbraucher ausreichend aufzuklären. Denn die Umgehung der gesetzlichen Vorschriften ist gerade das Geschäftsmodell der Unternehmen. Zum Anderen wird durch die Neueinführung eine Gefahr für seriöse UnternehmerInnen geschaffen. Sollten diese ihre Internetauftritte nicht schnell genug an die Neuregelungen des § 312 e BGB anpassen, besteht hier eine erhebliche Gefahr für Abmahnungen.

Die Sinnhaftigkeit der Neueinführung darf nach alldem bezweifelt werden. Schon jetzt könnten durch eine engagierte Aufklärung zu Gunsten der Verbraucher die Geschäftsmodelle der unseriösen Unternehmer zerrieben werden. So kann ein Vertrag widerrufen oder wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gerichte in Zukunft allein durch die Neueinführung des § 312 e BGB entlastet werden, oder sich klarer Sachverhalte zu Gunsten der Verbraucher ergeben. Denn in jedem Fall wird die Neueinführung zu einer Mehrbelastung der Gerichte in Punkto wettbewerbsrechtlicher Verletzungen führen, sollten die Unternehmen nicht alle umfassend ihre Konzepte anpassen. Zu dieser drohenden Folge äußerte sich der Deutsche Richterbund in der oben zitierten Stellungnahme nicht. Belastet werden damit aus hiesiger Sicht die Betreiber der seriösen Vertriebs- und Verkaufsseiten im Internet. (cs)

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