Die Erstbegehungsgefahr entfällt bei bloßer Aufgabe des Verhaltensauch ohne Unterlassungserklärung
Medien Internet und Recht stellt aktuell eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011 – 1 U 92/10) vor, die sich mit einem Verbotsantrag zu befassen hatte, der aus zwei Teilen bestand.
Es stritten sich zwei Wettbewerber in dem Markt Reparatur und Austausch von Autoglasscheiben. In der in H. erscheinenden Zeitung S. schaltete die Verfügungsbeklagte zu 1) am 20.12.2009 eine Anzeige unter der Überschrift: NEU in H. Glückhaben beim Blechschaden! Beworben wird darin – beginnend mit dem 1.1.2010 – die St. zeige heißt es u.a.:
“Sicher mit der St. -Schaden-Card Für nur 59, – € /Jahr Innerhalb der Anzeige heißt es unter der Überschrift (u.a.): Warum noch eine Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung ? – 150,00 € Glasschadenhilfe in bar erhalten Sie bei jedem Frontund Heckscheibenwechsel, den wir nach unserem Glasschadentarif abgerechnet haben. Eine Glas-Reparatur rechnen wir für Sie kostenfrei mit Ihrer Teilkaskoversicherung ab.”
Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht das Oberlandesgericht Naumburg wie auch die Vorinstanz, das Landgericht Halle in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß, da Kunden damit dazu verleitet würden, nicht die kostengünstigste Reparaturvariante zu wählen, wozu sie gemäß einer Schadensminderungspflicht verpflichtet seien, sondern das von der Verfügungsbeklagten ausgelobte Rabattangebot anzunehmen und dies der Versicherung nicht mitzuteilen, was eine Vereinbarung” zu Lasten Dritter”, nämlich der Kaskoversicherung darstelle.
Die Verfügungsklägerin hatte nun im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, nicht nur die oben ersichtliche Werbung, also die Ankündigung des rechtswidrigen Verhaltens als solche, zu verbieten, sondern auch das angekündigte rechtswidrige Verhalten selbst. Sie argumentierte, dass bezüglich der Werbung eine Wiederholungsgefahr bezüglich des darin angekündigten Verhaltens jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr bestehe.
Das Landgericht Halle hatte zunächst beiden Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Naumburg weist demgegenüber darauf hin, das zwar zunächst von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen gewesen sei, dass diese aber durch die Aufgabe der Werbung zwischenzeitlich entfallen sei, so das auch ein Unterlassung Anspruch nicht bestehe. Wörtlich führt der Senat aus:
“Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (BGH GRUR 1989, 432, 434; BGH GRUR 1987, 125, 126). Im Hinblick auf das Schreiben vom 15.1.2010 ist die Gefahr – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin – weggefallen, zumal an den Wegfall der Erstbegehungsgefahr geringere Anforderungen zu stellen sind als an den Wegfall der durch die Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr. “
Fazit:
Es handelt sich bei der Entscheidung um eine sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die rechtlichen Besonderheiten um einen interessanten Fall.
Für die anwaltliche Praxis ist die Entscheidung insbesondere instruktiv, da sie die gerügten Sachverhalte (die Werbung für ein bestimmtes Verhalten auf der einen und das Verhalten als solches auf der anderen Seite) anschaulich behandelt und rechtlich bewertet. Geht es um die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, der lediglich auf eine Erstbegehungsgefahr stützt wird, wird häufig übersehen, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung insbesondere mit Strafbewährung durch den Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Andererseits kommt der Abgemahnte (auch das ist nicht jedem bekannt) nicht um die Erstattung der Abmahnkosten herum, auch wenn eine Unterlassungserklärung nicht gefordert werden kann. Dies sogar dann wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung (fälschlicherweise)behauptet, einen Anspruch auf eine solche Erklärung zu haben. (la)
(Bild: Oleg Golovnev/shutterstock.com)
Medien Internet und Recht stellt aktuell eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011 – 1 U 92/10) vor, die sich mit einem Verbotsantrag zu befassen hatte, der aus zwei Teilen bestand.
Es stritten sich zwei Wettbewerber in dem Markt Reparatur und Austausch von Autoglasscheiben. In der in H. erscheinenden Zeitung S. schaltete die Verfügungsbeklagte zu 1) am 20.12.2009 eine Anzeige unter der Überschrift: NEU in H. Glückhaben beim Blechschaden! Beworben wird darin – beginnend mit dem 1.1.2010 – die St. zeige heißt es u.a.:
“Sicher mit der St. -Schaden-Card Für nur 59, – € /Jahr Innerhalb der Anzeige heißt es unter der Überschrift (u.a.): Warum noch eine Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung ? – 150,00 € Glasschadenhilfe in bar erhalten Sie bei jedem Frontund Heckscheibenwechsel, den wir nach unserem Glasschadentarif abgerechnet haben. Eine Glas-Reparatur rechnen wir für Sie kostenfrei mit Ihrer Teilkaskoversicherung ab.”
Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht das Oberlandesgericht Naumburg wie auch die Vorinstanz, das Landgericht Halle in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß, da Kunden damit dazu verleitet würden, nicht die kostengünstigste Reparaturvariante zu wählen, wozu sie gemäß einer Schadensminderungspflicht verpflichtet seien, sondern das von der Verfügungsbeklagten ausgelobte Rabattangebot anzunehmen und dies der Versicherung nicht mitzuteilen, was eine Vereinbarung” zu Lasten Dritter”, nämlich der Kaskoversicherung darstelle.
Die Verfügungsklägerin hatte nun im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, nicht nur die oben ersichtliche Werbung, also die Ankündigung des rechtswidrigen Verhaltens als solche, zu verbieten, sondern auch das angekündigte rechtswidrige Verhalten selbst. Sie argumentierte, dass bezüglich der Werbung eine Wiederholungsgefahr bezüglich des darin angekündigten Verhaltens jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr bestehe.
Das Landgericht Halle hatte zunächst beiden Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Naumburg weist demgegenüber darauf hin, das zwar zunächst von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen gewesen sei, dass diese aber durch die Aufgabe der Werbung zwischenzeitlich entfallen sei, so das auch ein Unterlassung Anspruch nicht bestehe. Wörtlich führt der Senat aus:
“Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (BGH GRUR 1989, 432, 434; BGH GRUR 1987, 125, 126). Im Hinblick auf das Schreiben vom 15.1.2010 ist die Gefahr – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin – weggefallen, zumal an den Wegfall der Erstbegehungsgefahr geringere Anforderungen zu stellen sind als an den Wegfall der durch die Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr. “
Fazit:
Es handelt sich bei der Entscheidung um eine sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die rechtlichen Besonderheiten um einen interessanten Fall.
Für die anwaltliche Praxis ist die Entscheidung insbesondere instruktiv, da sie die gerügten Sachverhalte (die Werbung für ein bestimmtes Verhalten auf der einen und das Verhalten als solches auf der anderen Seite) anschaulich behandelt und rechtlich bewertet. Geht es um die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, der lediglich auf eine Erstbegehungsgefahr stützt wird, wird häufig übersehen, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung insbesondere mit Strafbewährung durch den Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Andererseits kommt der Abgemahnte (auch das ist nicht jedem bekannt) nicht um die Erstattung der Abmahnkosten herum, auch wenn eine Unterlassungserklärung nicht gefordert werden kann. Dies sogar dann wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung (fälschlicherweise)behauptet, einen Anspruch auf eine solche Erklärung zu haben. (la)