Angebot von Software zum Download verschlüsselter Streams verstößt gegen das Urheberrecht
Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Hamburg, Beschluss v. 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13) entschieden, dass der Hersteller einer Software, die den Download aus geschützten Streaming-Portalen ermöglicht, gegen das Urheberrecht verstößt.
Die Antragstellerin ist die Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an einer Tonaufnahme und einem Musikvideo eines gewissen Künstlers.
Die Antragsgegnerin verbreitete die Software “JDownloader2”, welche sie hergestellt und zu gewerblichen Zwecken besessen hatte. Diese Software ermöglichte es, das streitgegenständliche Musikvideo von der Internetseite “www.my.video.de” herunterzuladen, obwohl der Betreiber der Internetseite den Videostream hiervor mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützt hatte. Das Gericht entschied, dass es sich bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und der zusätzlichen Token-URL sich um wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG handele.
§ 95 a Abs. 2 UrhG regelt, dass technische Maßnahmen im Sinne des UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile sind, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
Das Gericht stellte fest, dass die Verschlüsselungsmaßnahmen zum Schutze des streitgegenständlichen Musikvideos mittels des Programms der Antragsgegnerin umgangen werden konnten.
Der Antragsgegnerin wurde es entsprechend § 95 a Abs. 3 UrhG verboten, die Software “JPDownloader2” herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, wenn diese Software es ermöglicht, mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützte Videostreams, die Inhalte Antragstellerin enthalten, von der Internetseite “www.my.video.de” herunterzuladen und unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern.
Bedeutung der Entscheidung für private Internet-Nutzer
Im vorliegenden Fall wendete sich die Antragstellerin gegen den Hersteller der Software, welche die Umgehung der Schutzvorrichtung ermöglichte. Nach § 95 a Abs. 1 UrhG ist es jedoch auch verboten, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Das heißt in der Konsequenz für jeden Nutzer, der ein solches Programm zu Hause nutzt, um geschützte Videos herunterzuladen, dies im Grunde auch nicht darf. Hierzu fehlt es an aktueller Rechtsprechung, insbesondere weil es für den Rechteinhaber schwierig ist, diese Verstöße nachzuweisen. Die vorliegende Entscheidung lässt jedoch vermuten, dass Gerichte einen Rechtsverstoß auch in solchen Fällen bejahen würden. (jr)
(Bild: shutterstock – Alexey Laputin)