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Focus Markenrecht
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EuGH stärkt Markeninhaber von „zusammengesetzten Marken“

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puzzleDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 18.04.2013 (Rs. C 12-12) entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV (Verordnung über Gemeinschaftsmarken) genutzt werden kann, wenn sie nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke beziehungsweise in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird.

Gegenstand des Verfahrens war das „Red Tab“ genannte rote Stofffähnchen, welches der Jeanshersteller Levi’s auf seinen Jeans an der rechten Gesäßtasche anbringt. Diese Fähnchen ist einerseits mit dem aufgedruckten Schriftzug „LEVI’S“ als Wort-Bildmarke, andererseits auch ohne diesen Schriftzug als Bildmarke geschützt. Genutzt wird das rote Stofffähnchen indessen im geschäftlichen Verkehr ausschließlich in Form der Wort-Bildmarke. Dennoch nahm Levi’s im Jahre 2004 aus der reinen Bildmarke einen Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch, welcher für seine Jeanshosen ebenfalls ein rotes Stofffähnchen verwendete und dieses mit einem eigenen Schriftzug versah.

Nachdem Levi’s vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zugesprochen bekommen hatte, gelangte der Fall vor den Bundesgerichtshof, welcher ihn zunächst wegen des Fehlens tatsächlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwies und sich dann im Jahr 2011 erneut mit der Angelegenheit auseinandersetzen musste (Beschluss vom 24. November 2011 · Az. I ZR 206/10 (Stofffähnchen II). In diesem Zusammenhang formulierte er in Anbetracht des Umstandes, dass Unterlassungsansprüche aus einer Marke nur dann geltend gemacht werden können, wenn diese innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft benutzt wurde, die folgenden Vorlagefragen an den EuGH:

Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,

1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;

2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?

Der EuGH beantwortete diese Fragen nun dahingehend, dass der Begriff der Benutzung einer Marke nicht nur deren selbständige Benutzung sondern auch die Benutzung der Marke als Bestandteil einer anderen Marke umfasst. Von einer ernsthaften Benutzung im Sinne der Verordnung über Gemeinschaftsmarken könne allerdings nur gesprochen werden, wenn die eingetragene Marke, die als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke genutzt wird, weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird.

Da der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.11.2011 bereits kenntlich gemacht hat, dass davon auszugehen sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der umfangreichen Verwendung des roten Fähnchens beim Vertrieb von Jeans-Hosen durch Levi’s in diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige von anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion sehen, dürfte der entsprechende Unterlassungsanspruch von Levi’s somit letztinstanzlich bestätigt werden. Damit ist die Position von Markeninhabern, welche die einzelnen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke auch noch jeweils als selbständige Marken eintragen lassen, künftig deutlich gestärkt. (ab)

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