Filesharing: BGH stärkt Rechteinhabern den Rücken
Getreu dem Motto: „Alles kann besser werden“ hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11 – in einer Grundsatzentscheidung zum Auskunftsanspruch – die Rechte der Schutzrechtsinhaber gestärkt.
Nach Ansicht der Richter des obersten Zivilgerichts besteht ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Internetprovider nach § 101 Abs. 9 UrhG bereits dann, wenn ein geschütztes Musikwerk offensichtlich unberechtigt in eine Onlinetauschbörse/Filesharing eingestellt wird.
Kein gewerbliches Ausmaß erforderlich
Der BGH wurde im Wege einer Beschwerde angerufen, nachdem zunächst das Landgericht Köln und dann das Oberlandesgericht Köln den begehrten Auskunftsanspruch nicht als gegeben ansahen. Argument in diesen beiden Vorinstanzen war laut aktueller Pressemitteilung, dass die Anordnung nach § 101 UrhG eine
Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze, die hinsichtlich des Musiktitels “Bitte hör nicht auf zu träumen” nicht gegeben sei.
Zu den einzelnen Voraussetzungen und Besonderheiten der Voraussetzung des „gewerblichen Ausmaß“ innerhalb des Auskunftsanspruchs hatten wir in unserem Blog u.a. bereits hier berichtet.
Der BGH geht nun allerdings einen neuen Weg.:
Die Richter des I. Zivilsenats beim BGH legten das Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaß“ am Wortlaut und an Systematik der Norm des § 101 UrhG aus. Dabei gelangen sie so zu dem Ergebnis, dass beim Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG ein gewerbliches Ausmaß nicht gefordert werden muss, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Musik- oder Filmtitel innerhalb der relevanten Verwertungsphase zum Upload bereitgehalten werden.
Fazit:
Den Rechteinhabern wird es in Zukunft möglich sein, Rechtsverletzungen über einen längeren Zeitraum zu verfolgen. Denn in der Vergangenheit wurde insbesondere vom LG Köln gefordert, dass die jeweilige Verletzungshandlung innerhalb der relevanten Verwertungsphase geschieht. Auch hierüber hatten wir bereits berichtet. Waren dann nach der Veröffentlichung des Werks mehrere Monate oder Jahre vergangen – wurde der Auskunftsanspruch gerichtlich nahezu nicht mehr gewährt. (cr)