Für alle Abmahnfreunde…
Dabei ging es einmal um die von vielen Onlinehändlern innerhalb der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung verwendete Klausel “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen”.
Das OLG hält diese Klausel für unzulässig:
“Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.”
Zudem wurde aber auch klar gestellt, dass die ebenfalls häufig genutzte Klausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wonach die Angebote “freibleibend” seien, jedenfalls auf der eBay-Plattform überraschend und auch wettbewerbswidrig sei:
“Bei der Masse der über eBay abgeschlossenen Verkäufe habe sich ein bestimmtes Vertragsbild auch im Hinblick auf den Vertragsschluss herausgebildet, gegen welches die in Streit stehende Geschäftsbedingung der Antragsgegnerin zum Nachteil der Käufer verstoße. § 9 der eBay-AGB sehe auch für den Fall der sog. “Sofort-Kauf-Option” vor, dass der Vertrag bereits dann zu Stande kommt, wenn der Käufer die Option ausübt, d.h. seine Vertragserklärung abgibt.
Fazit:
Andere Plattform, andere Sitten. Man sollte demnach nicht jede alte AGB-Klausel in jeden neuen Shop einbauen. AGB sind ohnehin nicht obligatorisch. Die meisten Verkäufer kämen viel besser ohne sie aus. Die eine oder andere Abmahnung können sie sich jedenfalls so ersparen. (la) Zum Beschluss