Italiener muss Deutsch können
Das Landgericht München I hat in einem Urteil aus dem Februar 2012 (LG München I, Urteil vom 14.02.2012, Az. 1 HK O 12863/11) entschieden, dass eine Abmahnung an einen Italiener nicht unbedingt auch auf Italienisch abgefasst werden muss, um wirksam zu sein und einen Kostenerstattungsanspruch auszulösen.
Ein italienischer Autohändler hatte einen Wagen auf der Plattform mobile.de zum Verkauf angeboten. Daraufhin wurde er von einem deutschen Hersteller aus einem Geschmacksmuster in Anspruch genommen und abgemahnt. Nachdem der abgemahnte Autohändler die Erstattung der Kosten der Abmahnung verweigerte, verklagte ihn der Gläubiger vor dem Landgericht München I.
Das Landgericht gab der Klage statt.
Eine Abmahnung müsse nicht unbedingt in der Sprache des Schuldners verfasst sein. Der Gesetzgeber schreibe hier nicht die Einhaltung von bestimmten Formalien vor. Der Abgemahnte müsse lediglich erkennen können, was ihm vorgeworfen werde. Im zugrunde liegenden Sachverhalt habe er damit nach den Feststellungen des Gerichtes allein schon aufgrund der großzügig gesetzten Frist von 14 Tagen keine Probleme gehabt. Von daher hätte er entweder einen Rechtsanwalt aufsuchen oder für eine Übersetzung sorgen müssen.
Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüßen. Insbesondere im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, weshalb der Gläubiger von Schutzrechten, die auf einer sich jedenfalls auch an Deutsche richtenden Plattform verletzt werden, Rücksicht auf die Nationalität des Rechtsverletzers nehmen müssen sollte.
Die Entscheidung bedeutet aber auch, dass deutsche Internetuser immer dann ganz besonders vorsichtig sein müssen, wenn sie sich mit ihrem Angebot bestimmungsgemäß auch an ein Publikum außerhalb Deutschlands wenden. Denn dann muss auch die Rechtsordnung des so berührten Landes beachtet und etwaige Korrespondenz auch in der entsprechenden Sprache geführt werden. (la)
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