Kanzleialltag aus Sicht unserer juristischen Praktikantin – Folge 3: Die „Toten Hosen“ und „Wir sind Helden“– Hitmusik für den Wahlkampf der NPD und anderer Parteien?
„Gekommen, um zu bleiben“ – schallte es noch vor kurzer Zeit aus den Lautsprechern der NPD. Auf ihren Wahlkampfveranstaltungen in Thüringen spielte die Partei den Song der eher linksalternativen Band „Wir sind Helden“ ab, um „ganz gezielt die Leute davon überzeugen, dass wir einfach wie sie sind“, erklärte der Landesvorsitzende der NPD Thüringen. Die Musiker selbst waren von der NPD und dieser Aktion alles andere als überzeugt. Am 1. September erwirkten „Wir sind Helden“ beim Landgericht Erfurt eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung ihres Songs bei Wahlkampfveranstaltungen der NPD in Thüringen. Falls die NPD das Lied trotzdem erneut öffentlich abspielen sollte, droht ihr nun vorläufig eine Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 Euro oder die Ordnungshaft ihres Landesvorsitzenden. Außerdem solle die NPD die Kosten des Verfahrens tragen. Und nicht nur „Wir sind Helden“ sind gegen das Abspielen ihrer Musik durch die NPD. Auch Musiker wie Helene Fischer und die Band „Höhner“ wehren sich gegen die Verwendung ihrer Lieder durch die NPD – Rechtsanwalt Haberkamm berichtete.
Musiker verbieten der NPD, ihre Lieder im Wahlkampf abzuspielen. Was daran so besonders sei? Gerade weil es sich um die NPD handelt, möchte man meinen, scheint der Fall klar.
Doch so klar ist der Fall wohl doch nicht. Das Landgericht Erfurt entschied am 5. September nämlich, dass die NPD nun doch weiterhin den Song „Atemlos“ von Helene Fischer öffentlich abspielen darf. Der Antrag der Musikerin, die genau das verbieten lassen wollte, wurde zurückgewiesen. Die NPD kündigte nun an, auch gegen den Antrag von „Wir sind Helden“ vorzugehen. Auch hier ist der Ausgang ungewiss.
Wie geht es weiter? Auf der Suche nach einer Antwort stoße ich auf einen ähnlichen Fall aus dem vergangenen Jahr. Vielleicht gibt der einen Hinweis darauf, was aus den aktuellen Anträgen der Bands „Wir sind Helden“ und die „Höhner“ werden könnte. Denn dass Parteien im Wahlkampf mit Musik für Stimmung sorgen wollen, ist nicht neu. Im vergangenen Bundestagswahlkampf 2013 spielten auch die SPD und die CDU Musik ab, zum Beispiel den Song „Tage wie diese“ von den „Toten Hosen“. Zur großen Verärgerung der „Toten Hosen“, die auf ihrer Webseite so reagierte:
„Wir empfinden es aber als unanständig und unkorrekt, dass unsere Musik auf politischen Wahlkampfveranstaltungen läuft. Hier wird sie klar missbraucht und von Leuten vereinnahmt, die uns in keiner Weise nahe stehen. Die Gefahr, dass Menschen auf die Idee kommen können, dass es eine Verbindung zwischen der Band und den dort beworbenen Inhalten gibt, macht uns wütend.“ Die Band fügt hinzu: „Die Rechtslage ist leider so, dass wir dagegen nichts tun können.“
Aber Moment. Warum konnten „Wir sind Helden“ vor einigen Tagen das Abspielen ihrer Lieder immerhin vorläufig verhindern, die „Toten Hosen“ vor einem Jahr aber gar nicht?
1. Warum konnten die „Toten Hosen“ das Abspielen ihrer Lieder im Wahlkampf nicht verbieten?
Um diese Frage zu beantworten, muss man die Aufgabe der GEMA und §11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrG) näher betrachten. Die Rechte für die öffentliche Aufführung der Musikwerke der „Toten Hosen“ liegen bei der GEMA. Die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie verwaltet die Verwertungsrechte von ihren Mitgliedern, also von Komponisten, Textdichtern, Verlegern und in diesem Fall von den „Toten Hosen“. Das heißt unter anderem, dass sie jedem zahlenden Nutzer die Rechte für das betreffende Musikwerk einzuräumen hat, nach dem Prinzip „wer zahlt, bekommt“. So steht es in §11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrG):
§ 11 UrhWahrG
Abschlußzwang
(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.
Die GEMA ist also verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedem Nutzer einzuräumen, solange der für die Nutzung zahlt. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem politischen Lager der Nutzer stammt. Und ob ein Urheber damit einverstanden ist, dass seine Musik von diesem Nutzer gespielt wird, beachtet die GEMA nicht. Das heißt: Grundsätzlich dürfen auch Parteien den Song „Tage wie diese” auf ihren Veranstaltungen spielen. Deshalb konnten die „Toten Hosen“ sich zwar davon distanzieren und darauf hinweisen, dass sie nichts mit der Partei zu tun haben. Juristisch konnten sie allerdings nicht gegen die Verwendung ihrer Musik vorgehen.
2. Was ist bei „Wir sind Helden“ anders als bei den „Toten Hosen“?
Warum konnten im Gegensatz dazu „Wir sind Helden“ zumindest vorläufig das öffentliche Abspielen ihrer Lieder durch die NPD verbieten?
Hier kommen die Rechte des Urhebers, des Schöpfers des Werkes, an sich ins Spiel. Wie erwähnt, regelt die GEMA die Verwertungsrechte eines Musikwerks. Sie ist also für die wirtschaftliche Seite verantwortlich, nämlich dafür, dass der Nutzer bezahlt, wenn er ein Musikwerk verwendet. Auch bei den „Toten Hosen“ hat sich die GEMA darum gekümmert, dass die SPD und CDU für das Abspielen von „Tage wie diese“ entsprechend bezahlten. Ob die „Toten Hosen“ selbst mit dem Abspielen einverstanden waren, spielte keine Rolle. Doch unabhängig von dieser wirtschaftlichen Seite der Nutzung, den Verwertungsrechten, können sich die Urheber wie die „Toten Hosen“ oder „Wir sind Helden“ auf ein ganz besonderes Recht berufen: Ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Dazu gehört auch das:
§ 12 UrhG
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Wenn man diese Zeilen beim Wort nimmt, hätten die „Toten Hosen“ doch juristisch gegen die CDU und SPD vorgehen können, oder? Schließlich waren die „Toten Hosen“ ganz klar dagegen, dass ihre Musik im Wahlkampf abgespielt wird. Dazu schreibt Rechtsanwalt Haberkamm:
„Das dem Urheber in § 12 Abs. 1 UrhG als Urheberpersönlichkeitsrecht gewährte Ausschließlichkeitsrecht, über das “Ob” und das “Wie” einer Veröffentlichung zu bestimmen, besteht immer nur in Bezug auf die erste Veröffentlichung. Sobald eine Band also einer ersten Veröffentlichung zugestimmt hat, ist das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG verbraucht und die Band kann sich zumindest nicht mehr auf Grundlage von § 12 UrhG gegen unautorisierte Veröffentlichungen wehren.“
Sowohl „Tage wie diese“ als auch „Gekommen, um zu bleiben“, wurden bereits lange vor ihrer Verwendung durch politische Parteien erstmals veröffentlicht. Die Bands können also nicht aufgrund von § 12 den Parteien die Verwendung ihrer Lieder verbieten. Doch es gibt noch andere Rechte innerhalb des Urheberpersönlichkeitsrechts, auf welche sich das Vorgehen gegen die Verwendung der Lieder durch politische Parteien stützen lässt:
§ 14 UrhG
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Der Urheber des Werkes darf also eine Nutzung seines Werkes verbieten, wenn eine von diesen beiden Situationen vorliegt: Entweder eine „Entstellung“ oder eine „andere Beeinträchtigung seines Werkes“.
Was aber ist die „Entstellung“ eines Werkes? Im Gesetzestext steht keine genauere Definition. Als „Eingriff in die Werkssubstanz“ wird „Entstellung“ in der Fachliteratur definiert, also wenn das ursprüngliche Werk verändert wurde. In beiden uns vorliegenden Fällen wurden die Musikwerke nicht verändert, sie wurden nicht „entstellt“.
Wie sieht es mit der „anderen Beeinträchtigung“ aus? Auch wenn kein „Eingriff in die Werkssubstanz“ stattgefunden hat – wie bei den „Toten Hosen“ und „Wir sind Helden“, kann ein Werk durch indirekte Eingriffe „beeinträchtigt“ werden. Das passiert, wenn der sogenannte „Gesamteindruck“ des Werkes beeinträchtigt wird. Aber wann das wiederum zutrifft, ist nicht festgelegt. Verändert zum Beispiel das Abspielen eines Musikstückes durch die NPD den Gesamteindruck? Hier scheint allein der Richter zu entscheiden. Laut Urheberrechtsgesetzkommentar „Fromme/Nordemann“ liegt auch dann eine„Beeinträchtigung des Gesamteindrucks“ vor, wenn das Werk in einen unpassenden Zusammenhang gestellt wird:
„Eine andere Beeinträchtigung kann auch dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Fassung des Werks unberührt bleibt, dieses aber in einen Zusammenhang gestellt wird, der geeignet ist, die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.“
Wann kann das passieren? Zum Beispiel, wenn mehrere rechtlich selbständige Werken verbunden werden. So sah das OLG Frankfurt 1995 eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung im Fall „Springtoifel“. Ein Song der Musikgruppe war auf einer Schallplatte veröffentlicht worden, auf der ansonsten nur Lieder von Gruppen aus der neofaschistischen Szene zu hören waren. Das Gericht entschied, dass „Springtoifel“ auf diese Weise zu Unrecht in das Umfeld dieser Szene gerückt wurde. Die persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk waren damit verletzt worden.
In unseren vorliegenden Fällen könnte der Eindruck entstehen, dass die Urheber – die „Toten Hosen“ oder „Wir sind Helden“ – bewusst den Wahlkampf unterstützen, oder die politischen Ansichten der Partei teilen könnten. Ob dieser mögliche Eindruck als „Beeinträchtigung“ gilt, entscheidet jedoch allein der Richter.
Die Band „Wir sind Helden“ ist für ihre linksalternative Einstellung bekannt. Doch wurde ihr Song im Wahlkampf von einer Partei abgespielt, deren politische Einstellung weit von der Einstellung der Band entfernt ist. Diese Tatsache würde für eine „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG sprechen.
Der Song der „Toten Hosen“ wurde zwar ebenfalls ungefragt von Parteien im Wahlkampf abgespielt. Allerdings stehen diese Parteien bekanntlich nicht für einen extrem rechtsradikalen Kurs. Nur so ist zu erklären, dass das Abspielen von „Tage wie diese“ durch die CDU und SPD – wohl nicht als „Beeinträchtigung der persönlichen und geistigen Interessen“ der „Toten Hosen“ hätte bewertet werden können. Die „Toten Hosen“ hätten den Parteien deswegen nicht das Abspielen ihrer Musik verbieten können. Übrigens versicherte Andrea Nahles auf Facebook, in Zukunft den Wunsch der „Toten Hosen“ zu respektieren:
„Liebe Tote Hosen, wir haben in der Tat bei ein paar Veranstaltungen Stücke von euch gespielt. Nicht, weil wir euch instrumentalisieren wollten, sondern weil wir eure Musik toll finden. (…) Aber natürlich respektieren wir euren Wunsch und werden in Zukunft keines eurer Stücke bei öffentlichen Veranstaltungen mehr spielen. Privat höre ich aber weiter eure Musik“
Nehmen wir nun an, dass im Falle von „Wir sind Helden“ tatsächlich eine „andere Beeinträchtigung“ vorliegt. Das würde noch immer nicht genügen, um der NPD endgültig das öffentliche Abspielen von „Gekommen, um zu bleiben“ zu verbieten. Denn dafür müsste diese „andere Beeinträchtigung“ geeignet sein, die „berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen (des Urhebers) am Werk zu gefährden“. Die Betonung liegt dabei auf „berechtigten“ Interessen. Die Interessen sollten also nicht nur eine Empfindlichkeit des Urhebers sein, sondern auch aus der Sicht von anderen Urhebern nachvollziehbar sein. Als Maßstab könnte gelten, „ob jeder andere vernünftige Urheber den Eingriff als zur Gefährdung geeignet angesehen hätte (objektiv)“, steht im Urheberrechtsgesetzkommentar „Fromm/Nordemann“.
Im nächsten Schritt müsste das Gericht abwägen zwischen dem Interesse des Urhebers und dem Interesse des Nutzers. Dafür nimmt das Gericht Kriterien wie beispielweise die schöpferische Eigenart, den Gebrauchszweck und die Intensität des Eingriffs unter die Lupe. Allerdings müssen diese Kriterien in jedem Einzelfall neu geprüft werden. Dieses liegt allein im Ermessen des Richters. In unserem Fall steht das sogenannte Integritätsinteresse von „Wir sind Helden“ dem Verwertungsinteresse der NPD gegenüber („Wir wollen eben mit dieser Musik auch ganz gezielt die Leute davon überzeugen, dass wir einfach wie sie sind“).
Wenn das Landgericht Erfurt eine „andere Beeinträchtigung“ durch die NPD sieht und die Interessensabwägung zu Gunsten von „Wir sind Helden“ ausfällt, dann hätten „Wir sind Helden“ das Recht, der NPD das Abspielen ihrer Musik zu verbieten. Wie das Gericht entscheiden wird, ist nicht sicher.
3. Wie stehen die Chancen für „Wir sind Helden“?
„Gekommen, um zu bleiben“ sei auf Wahlkampfveranstaltungen lediglich als „Pausenfüller“ verwendet worden, so die NPD. Demnach habe der Song nicht als Wahlkampfmittel für die Partei gedient. Dies könnte das Argument entkräften, dass eine Beeinträchtigung des Werkes vorliege. Auch eine Sprecherin der GEMA sagte in einem Interview, dass eine Urheberverletzung erst dann entstehe, „wenn Musik zielgerichtet als Erkennungsmelodie beim Wahlkampf benutzt wird.“ Läuft sie aber nur als Hintergrundmusik, dann „wird man kaum annehmen können, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt wird“. Das LG Erfurt wies beispielsweise den Antrag von Helene Fischer zurück, weil es die Persönlichkeitsrechte der Sängerin nicht in dem Umfang beeinträchtigt sah, der ein Verbot gerechtfertigt hätte.
Doch im Fall von „Wir sind Helden“ könnte das Gericht an das Zitat des NPD-Landesvorsitzenden in Thüringen erinnern, in dem die Absicht der Partei zu erkennen ist: „Wir wollen eben mit dieser Musik auch ganz gezielt die Leute davon überzeugen, dass wir einfach wie sie sind.“
Aber inwiefern das Gericht tatsächlich eine „Beeinträchtigung“ sieht, die zum Verbot vom Abspielen des Songs „Gekommen, um zu bleiben“ durch die NPD führen könnte, ist abzuwarten. Es bleibt spannend. (he)