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Landgericht Bochum: Verkauf über eBay Mobile mit "Apple App" wettbewerbswidrig

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Die immer weiter fortschreitende Verbreitung von Smartphones und Internetflatrates für Mobilfunkgeräte führt auch zu einer Veränderung des Fernabsatzes im Internet. Während Händler zur Zeit Ihre Umsätze noch vornehmlich über herkömmliche Internetshops und die bekannte eBay-Plattform generieren, gewinnt der Absatz von Waren über Mobilfunkgeräte zunehmend an Bedeutung. Der Handel unter der Verwendung von mobilen Endgeräten hat dabei bereits unter der Bezeichnung „Mobile Commerce“ oder „m-commerce“ einen eigenen Namen bekommen.

Viele Händler haben die Umsatzmöglichkeiten über mobile Endgeräte bereits erkannt und bieten eigens für die Darstellung auf Mobiltelefonen optimierte Internetseiten an, über die die Waren verkauft werden. Oft werden diese Internetseiten unter den Adressen wap.***.de und mobile.***.de bereitgehalten. Auch existiert mittlerweile eine eigene Top-Level-Domain mit der Endung „.mobile“. Eine Vielzahl von Internetshops erkennt bereits von sich aus, dass eine Seite über ein Mobiltelefon aufgerufen wird, und leitet den Internetbrowser des Telefons automatisch auf eine der optimierten Seiten um.

Einen ganz neuen Weg geht die Firma eBay. Diese bietet speziell für das von Apple vertriebene iPhone über den iTunes-Store unter dem Namen „eBay Mobile“ ein Programm („App“) an welches alleine dazu dient, bei eBay eingestellte Angebote über das iPhone oder den iPod Touch aufzurufen. Dabei werden die eBay-Angebote nicht mehr über einen herkömmlichen Internetbrowser aufgerufen, sondern über ein spezielles Programm welchen die Angebote speziell für das iPhone oder den iPod Touch aufbereitet darstellt.

Für Händler wichtig ist, dass auch die Darstellung über eBay Mobile den Vorgaben des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) entspricht.

Für Angebote über das WAP-Portal oder über andere speziell für Mobiltelefone optimierte Internetseiten haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass auch dort ein Impressum bereitgehalten werden muss, die Versandkosten vor Einleiten des Bestellvorgangs angegeben werden müssen, sowie Kunden vor Vertragsschluss ausführlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren sind. So entschieden schon das Landgericht Köln, das Landgericht Bochum sowie das Oberlandesgericht Hamm, dass der beschränkte zur Verfügung stehende Platz für die Darstellung auf einem Mobiltelefon kein Grund dafür sein kann, dass Internethändler ihren gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkommen. Wer im m-commerce Produkte anbietet und diesen neuen Markt nutzen will muss dafür Sorge tragen, im Rahmen dieser Angebote seinen gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen.

Nichts anderes gilt für Angebote bei eBay, welche über das von eBay bereitgestellte Programm auf einem iPhone aufgerufen werden.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verbot das Landgericht Bochum erst kürzlich einem Internethändler über das Programm „eBay Mobile“ Produkte anzubieten ohne rechtzeitig über ein Widerrufsrecht zu belehren, ohne den Preisen zugeordnet anzugeben dass die genannten Preise die Mehrwertsteuer enthalten, sowie ohne ein ordnungsgemäßes und deutlich erkennbares Impressum bereitzuhalten (LG Bochum, Beschluss vom 09.10.2009, Az. I-14 O 187/09).

Hintergrund war, dass eBay das Programm so gestaltet hatte, dass lediglich ein Teil der Produktinformationen von der eBay-Plattform abgerufen wurde. Das auf der regulären Plattform vorhandene Feld für eine Widerrufsbelehrung war über das Programm jedoch nicht darstellbar, die Informationen über den Anbieter waren hinter einem nichtssagenden Button versteckt.

Mittlerweile hat eBay das Programm geändert und ein Update herausgebracht. Neu in der aktuellen Version sind laut eBay „zusätzliche Informationen für gewerbliche Verkäufer in Europa“.

Auch wenn eBay die Darstellung bei eBay Mobile geändert hat müssen gewerbliche Verkäufer bei eBay darauf achten, dass ihre Angebote auch auf den diversen Mobilplattformen wettbewerbskonform dargestellt werden, und dass sämtliche Informationspflichten erfüllt werden.

Natürlich bleiben Händler damit weiterhin für die richtige Eingabe der gesetzlich erforderlichen Angaben verantwortlich. Außerdem lohnt ein regelmäßiger Blick auf die diversen Mobilplattformen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die eigenen Angebote auch nach einer Neuprogrammierung oder einem weiteren Update den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. (do)

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