LG Berlin: Fehlende Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig
Das UWG dient dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit. Geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Was eine unlautere Handlung ist regelt der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und § 4 UWG. § 4 Nr. 11 UWG stellt dabei eine Auffangnorm dar, wonach eine geschäftliche Handlung unlauter ist, die einer gesetzlichen Vorschrift widerspricht und gleichzeitig bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die verletzte Vorschrift muss eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand haben. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (Köhler/Köhler/Bornkamm § 4 UWG, Rn. 11.34).
Kann ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften abgemahnt werden?
Ist In der Rechtsprechung als auch der Literatur war und ist bis heute umstritten, ob ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften einen Verstoß gegen das UWG darstellen kann. Hintergrund der Diskussion ist allen voran die Frage, ob es sich bei den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes um sogenannte Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die diese Frage abschließend klären könnte, gibt es bis dato nicht. Die Instanzgerichte sind sich nach wie vor uneins.
Uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte
So haben u.a. das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil v. 12.01.2012, Az. 29 U 3926/11) und vorinstanzlich das Landgericht Augsburg (LG Augsburg, Urteil v. 19.08.2011, Az. HK O 2827/11) einen Wettbewerbsverstoß bei einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften abgelehnt. Dieselbe Auffassung hat bislang das Kammergericht Berlin (KG, Beschluss v. 29.04.2011, Az. 5 W 88/11; LG Berlin, Beschluss v. 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) vertreten, wonach das Bundesdatenschutzgesetz ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Nutzer diene, nicht aber dem Schutz des Wettbewerbs.
Hingegen hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden, dass der Betreiber von Webseiten, der entgegen § 13 Abs. 1 TMG keine Datenschutzerklärung bereitstellt, nicht nur ordnungswidrig sondern auch wettbewerbswidrig handelt (OLG Hamburg Urteil v. 27.6.2013, Az. 3 U 26/12). Auch das OLG Karlsruhe und das OLG Stuttgart haben bereits entschieden, dass Datenschutzverstöße gleichzeitig Wettbewerbsverstöße darstellen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.05.2012, Az. 6 U 38/11; OLG Stuttgart, Urteil v. 22. Februar 2007, Az. 2 U 132/06).
Entscheidung des Landgerichts Berlin
Auch das Landgericht Berlin hat in einer von uns erwirkten einstweiligen Verfügung (Landgericht Berlin, Beschluss v. 12.2.2015, Az. 16 O 504/14) entschieden, dass ein Diensteanbieter wettbewerbswidrig handelt, wenn er auf seiner Webseite entgegen § 13 TMG keine Datenschutzerklärung bereithält. Hintergrund war, dass ein Immobilienmaklerbüro in der Rechtsform einer GmbH auf ihrer Webseite keinerlei Hinweise zum Datenschutz erteilt hat, obwohl ein Nutzer jedenfalls über ein bereitgestelltes Webformular Kontakt zu dem Diensteanbieter aufnehmen konnte.
Diese Entscheidung ist besonders deshalb bemerkenswert, da die Kammer insoweit gegen die (bisherige) Rechtsprechungspraxis der Berufungsinstanz entschieden hat. Ob damit eine Abkehr des Kammergerichts von der bisherigen Rechtsauffassung einhergeht bleibt sicherlich abzuwarten. Der Beschluss ist in dieser Sache jedoch rechtskräftig, da der Antragsgegner inzwischen eine Abschlusserklärung abgegeben hat.
Weitere Entscheidung des Landgerichts Berlin
Ebenfalls bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Landgericht nicht nur die GmbH als Diensteanbieterin, sondern auch den Geschäftsführer persönlich zur Unterlassung verpflichtet hat. Denn der Bundesgerichtshof hatte mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 die persönliche Haftung des Organs für Wettbewerbsverstöße neben der Haftung der Gesellschaft stark eingeschränkt. Danach soll eine persönliche Haftung grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn das Organ die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Gleichzeitig ist aber ausreichend, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist (BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12).
Diese Voraussetzungen sah das Landgericht Berlin, allen voran wegen der betrieblichen Organisation und der Größe der Immobilienfirma als erfüllt an.