LG Berlin zur Rechtsmissbräuchlichkeit im Wettbewerbsrecht
Die folgende Entscheidung wurde uns netterweise vom einem Forum von Abgemahnten zur Besprechung überlassen.
Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 16.04.2008, 15 O 585/07) hatte sich nach dem Landgericht Heilbronn mit den Abmahnpraktiken des viel gescholtenen Dr. Mann aus Berlin zu beschäftigen.
Die Abmahnerin bzw. dessen Anwalt täte einem schon fast leid, wenn er diese Klage vor dem Landgericht Berlin nicht selbst angestrengt hätte. Es sieht fast danach aus, als wollte der Kläger sich vorsätzlich noch einen Klaps abholen. Denn dass das Landgericht Berlin nach all dem Missbrauchshype zugunsten des Klägers entscheiden würde, konnte nicht ernsthaft angenommen werden.
So richtig die Entscheidung im Ergebnis sein mag, stimmt sie dennoch nachdenklich. Erstens kämpften hier insofern Not gegen Elend, als dass sich auch der Beklagtenanwalt ausweislich zahlreicher Medienberichte nicht gerade auf juristischem Höchstniveau bewegt, sondern vielmehr auf den „Samariterzug“ aufspringt, wobei zu oft verschwiegen wird, dass auch diese Tätigkeit finanziell lohnend sein kann. Uns ist aus eigener Erfahrung zudem bekannt, dass auch der „gute“ Beklagtenanwalt kostenträchtigen Mehrfachabmahnungen eines vermeintlichen Schuldners nicht abgeneigt ist. Aber das nur am Rande.
Wenn das, was das Gericht gleichsam nebenbei erwähnt, stimmt, hätte man es tatsächlich mit einem mittleren Skandal zu tun. Kostenneutrale Abmahnungen, dazu noch angeboten im eBay-Forum haben mit seriöser Anwaltstätigkeit nichts zu tun.
Erstaunlicherweise geht das Gericht hierauf aber gar nicht ein, sondern bejaht ein überwiegendes Kosteninteresse und somit die Rechtsmissbräuchlichkeit mit einem angeblichen Missverhältnis zwischen durch die gewerbliche Tätigkeit erwirtschafteten Einkünften und den durch die Abmahntätigkeit verursachten Kosten. Dieses Missverhältnis sieht das Gericht als belegt an durch die bloße Behauptung des Beklagten, die Klägerin könne „im niedrigen Preissegment und bekanntlich geringer Gewinnspannen nur geringe Umsätze“ erzielen. Hier fragt sich erstens, weshalb geringe Gewinnspannen grundsätzlich zu niedrigerem Umsatz führen sollen. Gerade bei kleinen Margen wird doch gerade zur entsprechenden Gewinnerzielung tendenziell gerade mehr Umsatz gemacht werden. Zweitens zeugt es von einem interessanten Verständnis von Darlegungs- und Beweislast, wenn eine ins Blaue aufgestellte Behauptung des Beklagten, die Klägerin „könne nur geringe Umsätze erzielen“ dazu führen soll, dass nun die Klägerin ihre Bücher offen legen muss. Schließlich ist zur Höhe der durch die Abmahnungen verursachten Kosten überhaupt nichts gesagt.
Schön wäre es gewesen, wenn alle Vorwürfe einmal überprüft worden wären. Denn Einigkeit besteht wohl bei allen darin, dass ein solches Verhalten sanktioniert gehört. So wirkt die Entscheidung aber mit der nur scheinbar eleganten Lösung über das Missverhältnis von Abmahnkosten und Einkünften im zugrunde liegenden Gewerbe ein wenig schief. Es wäre interessant zu hören, was die nächste Instanz dazu sagt. (la)
Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 16.04.2008, 15 O 585/07) hatte sich nach dem Landgericht Heilbronn (wir berichteten) mit den Abmahnpraktiken des viel gescholtenen Dr. Mann aus Berlin zu beschäftigen.
Die Abmahnerin bzw. dessen Anwalt täte einem schon fast leid, wenn er diese Klage vor dem Landgericht Berlin nicht selbst angestrengt hätte. Es sieht fast danach aus, als wollte der Kläger sich vorsätzlich noch einen Klaps abholen. Denn dass das Landgericht Berlin nach all dem Missbrauchshype zugunsten des Klägers entscheiden würde, konnte nicht ernsthaft angenommen werden.
So richtig die Entscheidung im Ergebnis sein mag, stimmt sie dennoch nachdenklich. Erstens kämpften hier insofern Not gegen Elend, als dass sich auch der Beklagtenanwalt ausweislich zahlreicher Medienberichte nicht gerade auf juristischem Höchstniveau bewegt, sondern vielmehr auf den „Samariterzug“ aufspringt, wobei zu oft verschwiegen wird, dass auch diese Tätigkeit finanziell lohnend sein kann. Uns ist aus eigener Erfahrung zudem bekannt, dass auch der „gute“ Beklagtenanwalt kostenträchtigen Mehrfachabmahnungen eines vermeintlichen Schuldners nicht abgeneigt ist. Aber das nur am Rande.
Wenn das, was das Gericht gleichsam nebenbei erwähnt, stimmt, hätte man es tatsächlich mit einem mittleren Skandal zu tun. Kostenneutrale Abmahnungen, dazu noch angeboten im eBay-Forum haben mit seriöser Anwaltstätigkeit nichts zu tun. Erstaunlicherweise geht das Gericht hierauf aber gar nicht ein, sondern bejaht ein überwiegendes Kosteninteresse und somit die Rechtsmissbräuchlichkeit mit einem angeblichen Missverhältnis zwischen durch die gewerbliche Tätigkeit erwirtschafteten Einkünften und den durch die Abmahntätigkeit verursachten Kosten. Dieses Missverhältnis sieht das Gericht als belegt an durch die bloße Behauptung des Beklagten, die Klägerin könne „im niedrigen Preissegment und bekanntlich geringer Gewinnspannen nur geringe Umsätze“ erzielen. Hier fragt sich erstens, weshalb geringe Gewinnspannen grundsätzlich zu niedrigerem Umsatz führen sollen. Gerade bei kleinen Margen wird doch gerade zur entsprechenden Gewinnerzielung tendenziell gerade mehr Umsatz gemacht werden. Zweitens zeugt es von einem interessanten Verständnis von Darlegungs- und Beweislast, wenn eine ins Blaue aufgestellte Behauptung des Beklagten, die Klägerin „könne nur geringe Umsätze erzielen“ dazu führen soll, dass nun die Klägerin ihre Bücher offen legen muss. Schließlich ist zur Höhe der durch die Abmahnungen verursachten Kosten überhaupt nichts gesagt.
Schön wäre es gewesen, wenn alle Vorwürfe einmal überprüft worden wären. Denn Einigkeit besteht wohl bei allen darin, dass ein solches Verhalten sanktioniert gehört. So wirkt die Entscheidung aber mit der nur scheinbar eleganten Lösung über das Missverhältnis von Abmahnkosten und Einkünften im zugrunde liegenden Gewerbe ein wenig schief. Es wäre interessant zu hören, was die nächste Instanz dazu sagt. (la) Zum Urteil