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Focus Markenrecht
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LG München I zu Bewertungsportalen: Was sich Ärzte gefallen lassen müssen

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 28.05.2013, Az. 25 O 9554/13, entschieden, dass zum einen der Betreiber einer Bewertungsplattform nicht für die Meinungsäußerungen der Plattformnutzer haftet, und es zum anderen den Nutzern solcher Bewertungsplattformen auch gestattet ist, neben der Leistung auch die Vergütungsmodelle zu beurteilen. Den Streitwert dieses Verfahrens hat das Gericht auf 10.000 € festgesetzt.

Dem Rechtsstreit lag eine Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal zugrunde. Mittlerweile gibt es für nahezu jede Branche auch ein Bewertungsportal. Die Idee dahinter, mehr Transparenz zu schaffen und anderen möglichen Kunden hierdurch die Möglichkeit zu geben, sich vorab über den jeweiligen Diensteanbieter zu informieren, ist grundsätzlich gut.

Unwahre Äusserungen oder Schmähkritik sind unzulässig

Ein nicht unerhebliches Problem dieser Bewertungsportale ist aber auch, dass sogenannte Fake-Bewertungen immer mehr zunehmen. Jeder – also auch ein Mitbewerber – kann in der Regel anonym eine negative Bewertung mit geschäftsschädigenden Äußerungen abgeben. Die Abschreckwirkung solcher negativer Bewertungen im Internet für potentielle Kunden ist hoch. Gegen eine solche Bewertung kann man sich wehren, wenn entweder eine unwahre Tatsachenbehauptung geäußert wird oder eine Meinungsäußerung die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.

Das Portal haftet erst ab Kenntnisnahme

Das Landgericht München I hat im vorliegenden Fall zunächst festgestellt, dass der Plattformbetreiber grundsätzlich nicht für die Äußerungen der Nutzer haftet. Wichtig ist aber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch ein Plattformbetreiber dann als sogenannter Störer haftet, wenn er nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung die entsprechende Äußerung nicht unverzüglich entfernt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat sogar in einer Entscheidung vom 21.05.2013, Az. 5 W 41/13, klargestellt, dass neben der Störerhaftung des Plattform-betreibers auch eine Haftung als Gehilfe in Betracht kommt, wenn dieser trotz mehrerer Hinweise auf eine Rechtsverletzung und Handlungsaufforderungen diesen nicht nachgeht und die rechtsverletzende Äußerung daraufhin nicht umgehend entfernt.

Meinungen sind immer erlaubt

Das Landgericht stellt weiter fest, dass die Vergabe einer Note für eine Leistung als Meinungsäußerung zu bewerten ist, da hierbei die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht. Wenn zudem noch durch einen Kommentar die Benotung wahrheitsgemäß begründet wird, handelt es sich in der Regel um eine zulässige Meinungsäußerung, die der Bewertete hinnehmen muss. Eine Bewertung muss sich auch nicht allein auf die ärztliche Behandlung beschränken, sondern darf auch andere Gesichtspunkte wie die Vergütung umfassen.

Fazit:

Auch Ärzte müssen sich mittlerweile gefallen lassen, in öffentlichen Bewertungsportalen benotet zu werden. Solche Portale können in der Regel auch als sinnvolles Marketingswerkzeug benutzt werden. Zufriedene Kunden (Patienten) sind schließlich die beste Werbung. Kritisch wird es allerdings dann, wenn negative Einträge das positive Bild einer Arztpraxis trüben. In diesem Falle gilt es, sorgfältig zu prüfen, ob mit einer Stellungnahme Abhilfe geschaffen werden kann oder ob der Betreiber des Bewertungsportals angeschrieben und zur Löschung des betreffenden Beitrags aufgefordert werden sollte. Wenn alles dies nicht hilft, helfen die Gerichte dann, wenn es sich, wie erwähnt unwahre Tatsachenbehauptung oder um beleidigende Inhalte handelt.

Sprechen Sie uns bei Fragen diesbezüglich gerne an. Wir helfen Ihnen weiter! (nh)

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