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Lizenzgeber von Computerprogrammen pleite – was passiert mit meiner Lizenz?

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Diese Frage ist weder einfach noch schnell zu beantworten.

Fangen wir einfach mit einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 153/06) an. Dort hatte ein Programmierer die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Programm auf eine GmbH übertragen. Wir unterstellen, dass der Programmierer dieses Programm auch komplett selber geschrieben hat.

Die GmbH hat das Programm vermarktet und einfache Lizenzen vergeben, unter anderem an einen Reifenhändler. Irgendwann war die GmbH insolvent und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein. Der Programmierer erklärte daraufhin gegenüber der GmbH den Rückruf des eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts.

Der BGH hatte nun zu klären, ob der Rückruf des ausschließlichen Nutzungsrechtes (Tochterrecht) auch das daran angeschlossene einfache Nutzungsrecht (Enkelrecht) tangiert, welches dem Reifenhändler eingeräumt worden war.

Die Antwort war deutlich:
§ 41 UrhG regelt den Rückruf von ausschließlichen Nutzungsrechten. Diese Rechte können zurückgerufen werden, unabhängig davon ob es sich um Tochter- oder Enkelrechte handelt.

Einfache Nutzungsrechte werden von der Regelung des § 41 UrhG nicht erfasst. Der Rückruf der einfachen Nutzungsrechte ist deshalb nicht möglich. Das Fortbestehen der einfachen Nutzungsrechte nach erfolgtem Rückruf sei auch nicht erforderlich. Der Urheber wisse bei der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte, dass die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten möglich sei. Er hat deshalb die Belastung seiner Rechte durch das Bestehen einfacher Nutzungsrechte hinzunehmen.

Was heißt das konkret: Der Reifenhändler darf auch weiterhin das Programm nutzen soweit ihm das einfache Nutzungsrecht eingeräumt wurde (ro).

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