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Nachtrag: Werbung mit „3 Jahre Garantie“ – Der Teufel steckt im Detail!

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100% AbmahngefahrWie bereits berichtet, entschieden die Richter des I. Zivilsenats des BGH mit Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09 über einen Fall, in dem die Kontrahenten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung stritten.

Klarstellen möchten wir nach der nunmehr erfolgten Volltextveröffentlichung für unsere Leser, dass bei der Übertragung auf andere Sachverhalte stets beachtet werden muss, dass auch hier genau der jeweilige Sachverhalt entscheidend ist und es auf die Feinheiten in den Unterschieden ankommt!

Zwar haben die Richter entschieden, dass die Garantieerklärung nicht zwingend in der „Garantie-Werbeanzeige“ enthalten sein muss, jedoch lag der entscheidungserhebliche Unterschied zu vielen anderen Fällen darin, dass hier kein direktes und bindendes Angebot seitens des Verkäufers gemacht wurde, sondern hier juristisch ausgedrückt eine bloße „invitatio ad offerendum“ vorlag. Wobei der Verkäufer ein unverbindliches Angebot macht und den Verbraucher lediglich durch die Werbeanzeige zur Abgabe eines Angebotes machen will:

„Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will.“ (…) „Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 4). So liegt der Fall auch hier. Dass der Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist vom Berufungsgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.“

Zuvor hatte der BGH – wie berichtet – deutlich gemacht, dass nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift des  § 477 BGB nur solche Garantieerklärungen fallen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führen.

Für diejenigen Händler, die online einen direkten Kaufvertrag  anbieten, sei es auf einer firmeneigenen Homepage oder über „eBay“ muss daher deutlich herausgestellt werden, dass in einem solchen Fall dringend von Werbungen mit Garantien, ohne Nennung der Garantiebedingungen abgeraten werden muss! Denn hierbei handelt es sich um ein verbindendliches Angebot – Daher wird klar: der Teufel steckt im Detail.

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