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Neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) gilt ab 18.05.2010

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Am 18.05.2010 tritt die DL-InfoV in Kraft.

Dort sind diverse Informationspflichten für Dienstleister geregelt. Im großen und ganzen gibt es bereits vergleichbare Regelungen im TMG, der PAngV sowie der BGB-InfoV. Wer also seine Dienstleistung bereits im Internet anbietet und sich bislang an die geltenden Gesetze gehalten hat wird keinen allzu großen Änderungsbedarf haben und kann sich einen groben Überblick über die relevanten Neuerungen verschaffen indem er die kursiven Passagen des nachfolgenden Textes liest.

Wer sich einen weiteren Einblick verschaffen möchte dem steht die nachfolgende ausführliche Besprechung und teilweise Wiedergabe der Verordnung zur Verfügung.

Für wen gilt die Verordnung:

Dies wird nicht ausdrücklich geregelt sondern auf die dazugehörige Richtlinie 2006/123/EG verwiesen.

Demnach gelten die Regeln für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen. Auf folgende Tätigkeiten findet die Verordnung keine
Anwendung:

  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt
  • audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
  • Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden

Zudem gilt die Richtlinie nicht für den Bereich der Steuern.

Die Verordnung findet auch dann Anwendung, wenn ein Dienstleister aus dem Inland heraus im europäischen Ausland tätig wird. Wird ein Dienstleister aus dem europäischen Ausland allerdings im Inland tätig so gilt die Verordnung nicht.

Welche Informationspflichten müssen vor Vertragsschluss erfüllt werden?

Neben den Informationspflichten aus der DL-InfoV gibt es noch einige andere Vorschriften die auch weiterhin beachtet werden müssen (Preisangabenverordnung, TMG, BGB-InfoV etc.). Wer bereits eine Internetseite betreibt wird aufgrund der bestehenden Rechtslage einen Großteil der Angaben bereits erfüllt haben. Die für Internetseitenbetreiber durch die DL-InfoV neu hinzugekommenen Punkte sind kursiv gekennzeichnet. Wer bislang keine Internetseite für sein Unternehmen betrieb sollte sich allerdings dringend alle Punkte sorgfältig ansehen!

Folgende Informationen hat der Dienstleister zur Verfügung zu stellen:

  • sein Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
  • die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  • falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle
  • falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
  • die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Hinweis: Diese Regelung stellt keine wirkliche Neuerung dar. AGB konnten nämlich gegenüber Verbrauchern immer nur wirksam in Verträge einbezogen werden sofern sie vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden. Insofern werden die meisten Dienstleister diese Regelung schon längst aus eigenem Interesse an der Einbeziehung der AGB umgesetzt haben. Betroffen sind deshalb wahrscheinlich nur Unternehmen die ausschließlich im b2b Sektor tätig sind)
  • von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand (Hinweis: Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist in Geschäften mit Verbrauchern ist nicht ohne weiteres möglich!)
  • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen (Hinweis: Wer mit Garantien wirbt muss auch die Garantiebedingungen offenlegen!)
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (Hinweis: Auch diese Regelung ist nicht wirklich neu. Wer Dienstleistungen anbietet muss regelmäßig über den Inhalt der Dienstleistungen informieren)
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (Hinweis: diese Regelung ist tatsächlich neu! Der Dienstleister sollte allerdings prüfen, ob er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder eine Betriebshaftpflichtversicherung. Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist nur die erstere als Pflichtangabe aufzunehmen!)

Wie müssen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?

Der Dienstleister hat die Informationen von sich aus mitzuteilen. Er hat die Wahl, die Informationen

  • am Ort der Leistungserbringung
  • am Ort des Vertragsschlusses

jeweils so vorzuhalten, dass sie dem Empfänger leicht zugänglich sind

  • elektronisch über eine von ihm angegebene Adresse leicht zugänglich zu machen (Hinweis: Der Dienstleister muss in diesem Fall Angaben zu seiner Internetseite machen. Es bietet sich hier z.B. die Aufnahme der Internetseite auf seiner Visitenkarte und seinen Werbe- / Infomaterialien an – sofern dies nicht schon längst geschehen ist)
  • in all seinen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufzunehmen.

Welche Informationen sind auf Anfrage zur Verfügung zu stellen?

Der Dienstleister muss auf Anfrage noch weitere Informationen zur Verfügung stellen. Dies ist in §3 DL-InfoV gergelt. Hier werden die Regelungen zum Teil unklar!

Auf Anfrage sind folgende Informationen „in klarer und verständlicher Form“ zur Verfügung zu stellen:

  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
  • Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden (Hinweis: Interessenkonflikte können bestehen, wenn die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleisters gefährdet sein könnte. Diese Kollisionen treten klassisch bei Anwaltskanzleien auf. In der amtlichen Begründung wird nur auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Dienstleister hingewiesen. Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass Interessenkollisionen die auf anderen Ebenen bestehen nicht hierunter fallen (z.B. die Erbringung von Dienleistungen für zwei Kunden deren Interessen sich gegenüberstehen)
  • die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  • falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Wie sind diese Informationen zur Kenntnis zu bringen?

Die Informationen bezüglich der Spiegelstriche 2-4 sind in allen Werbe- und Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufzunehmen. Falls der Dienstleister seinen Kunden also Broschüren, Kataloge, Prospekte o.ä. zur Verfügung stellt müssen diese Angaben dort enthalten sein!

Welche neuen Regelungen gibt es hinsichtlich Preisangaben?

Bei Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern i.S.d. PAngV gibt es keine Neuerungen.

Nur bei Dienstleistungen gegenüber nicht Letztverbrauchern gilt die neue Regelung des DL-InfoV. Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages (wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird vor Erbringung der Dienstleistung) sind folgende Informationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen:

  • Sofern der Dienstleister den Preis im Vorhinein festgelegt hat ist dieser in einer der folgenden Formen mitzuteilen:
  • am Ort der Leistungserbringung
  • am Ort des Vertragsschlusses

die Preise sind jeweils so vorzuhalten, dass sie dem Empfänger leicht zugänglich sind

  • elektronisch über eine vom Dienstleister angegebene Adresse in leicht zugänglicher Form – durch Aufnahme in allen Informationsunterlagen über die Dienstleistung
  • Sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt ist, ist dieser auf Anfrage oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag mitzuteilen.

Keine diskriminierenden Bestimmungen

Der Dienstleister darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Wir hoffen, damit einen Einblick in die neue DL-InfoV gegeben zu haben. (ro)

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