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Focus Markenrecht
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Neue Verpackungsverordnung kommt zum 01.01.2009

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Zum 01.01.2009 wird die Novelle zur Verpackungsverordnung in Kraft treten.

Nachdem es im Netz bereits einigen Wirbel zur bestehenden Verpackungsverordnung gab und viele Mandanten, die im Versandhandel tätig sind, mit diesbezüglichen Fragen an uns herantreten, soll die wichtigste Änderung kurz beschrieben werden.

Nach den Vorstellung der Bundesregierung sollen Vertreiber von Verpackungen zukünftig Mengen und Verbleib der von ihnen verwendeten Verpackungen in Vollständigkeitserklärungen dokumentieren. Diese Regelungen sollen die Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhöhen. Die bisherigen Trittbrettfahrer sollen ihre Abfälle nicht mehr auf Kosten anderer Vertreiber entsorgen.

Eine entscheidende Änderung ist dabei die Neufassung des § 6 VerpackV:

§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (…)

Wichtig ist hierbei der unterstrichene Part.

Das bedeutet für den Versandhändler, dass er dem Endverbraucher keinerlei Verkaufsverpackungen (das sind alle grundsätzlich alle Verpackungsmaterialien, die beim Endverbraucher ankommen) zukommen lassen darf, bezüglich derer entweder er selbst oder einer seiner Vorlieferanten sich nicht einem System nach Abs. 3 beteiligt. Anbieter sind bspw. das Duale System Deutschland GmbH, die Interseroh AG oder die Landbell AG.

Zuwiderhandlungen können über § 4 Nr. 11 UWG Wettbewerbsverstöße darstellen und gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungsverordnung auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Da ein Versand ohne Verpackungsmaterial nicht möglich sein dürfte, stünde der Verkauf nach einem richterlichen Verbot ggfls. vollständig still. Händler sollten daher zeitnahe Vorbereitungen treffen, die sicherstellen, dass sie den Vorgaben des Gesetzes gerecht werden können. (la)

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