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Nichts zu holen?

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Aus dem Schreiben einer Schuldnerberatung:

“Herr X hat ein Studium abgeschlossen und befindet sich zurzeit in einer Promotionsphase. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II (ALG II-Hartz IV). Unter anderem auch aus einer zeitweisen ehemaligen Selbstständigkeit resultieren ca. 500.000,00 EUR. Er ist bereits zur eidesstattlichen Vermögensversicherung geladen.”

Bleibt zu hoffen, dass unser Schuldner die halbe Million beim Gerichtsvollzieher-Termin auf den Tisch legt.

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Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht