Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer!
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr kurz vor Weihnachten über die Zulässigkeit von Preisnachlässen für vorrätige Ware an einem bestimmten Aktionstag entschieden (BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07). Die vollständige Entscheidung liegt noch nicht vor. Siehe Pressemitteilung. In diesem Fall war die Besonderheit, dass dieser Preisnachlass ausschließlich für Ware galt, die am Auktionstag im Ladengeschäft vorrätig war.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text “Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer“. In dem zugeordneten Sternchen-Hinweis im Prospekt stand “Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis“. Dieser Werbeslogan hat zweifelsohne einen starken Anlockeffekt. Zwei Mitarbeiter der Klägerin haben daraufhin in einem Ladengeschäft der Beklagten nach dem Rabatt bei nicht vorrätiger aber zu bestellender Ware gefragt, und darauf die Antwort erhalten, dass der Rabatt ausschließlich für vorrätige Ware gelte.
Das oberste Gericht hat entschieden, dass in diesem Fall das Transparenzgebot missachtet worden war und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Der BGH stellte klar, dass die Beschränkung einer Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: Preisnachlass) nur auf vorrätige Waren klar und eindeutig bereits in der Werbung angegeben werden muss. Der Kunde müsse in die Lage versetzt werden, dass er seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann (nh).