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OLG Hamm: Abmahnung der e-tail GmbH doch rechtsmissbräuchlich?

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Wie wir bereits berichteten, hielt das Landgericht Paderborn die Vorgehensweise der e-tail GmbH bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen für so bedenklich, dass es der e-tail GmbH Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG bescheinigte und einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückwies. Ein wahrscheinlich richtiges Ergebnis mit unserer Ansicht nach jedoch zweifelhafter Begründung.

Wie der Shopbetreiber-Blog berichtet, fand am 30.08.2007 die Berufungsverhandlung zu diesem Verfahren vor dem OLG Hamm statt. Die Einzelheiten der Verhandlung sind uns nicht bekannt. Der Senat legte der e-tail GmbH dort jedoch anscheinend nahe, das Rechtsmittel zurückzunehmen und somit die Entscheidung des LG Paderborn akzeptieren.

Inwieweit das Gericht der Begründung des LG Paderborn gefolgt oder ob es mit anderer Begründung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, ist mangels schriftlicher Entscheidungsgründe nicht zu sagen. Fest steht jedenfalls, dass das OLG Hamm sich vor allem daran störte, dass die e-tail GmbH in eigenem Namen ohne anwaltliche Vertretung abmahnte und dennoch die Zahlung einer Kostenpauschale von 200,00 € netto verlangte:

“So spricht sie insbesondere Abmahnungen auf Grund der Verwendung einer zweiwöchigen Widerrufsfrist im Rahmen einer bei eBay eingestellten Widerrufsbelehrung auch im eigenen Namen aus und fordert hier die Abgemahnten dazu auf, ihr die durch die Abmahnung entstandene „Unkostenpauschale“ in Höhe von € 200 zzgl. Mehrwertsteuer zu ersetzen.”

Einen solchen Schadensersatz können lediglich Wettbewerbszentralen oder eben anwaltlich vertretene Abmahner geltend machen. Nicht jedoch in eigenem Namen tätige Wettbewerber.

Ob diese Vorgehensweise allein die Konsequenz rechtfertigt, dass der Verletzte den ihm grundsätzlich zustehenden wettberbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 4 UWG verwirkt, ist äußerst zweifelhaft. Wahrscheinlich haben andere (uns leider nicht bekannte) Details des vorliegenden Falles den Senat zu seiner Einschätzung bewogen. Klar ist, dass es zumindest mehr als ungeschickt ist, dem Abgemahnten solche Steilvorlagen zur Verteidigung zu liefern. Auch Abmahnen will gelernt sein… (la)

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