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OLG Köln widerruft eigene Pressemitteilung

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Das OLG Köln nimmt den Widerruf einer eigenen Pressemitteilung vor und zeigt damit vorbildlich, wie die Medien bei falschen Pressemitteilungen vorgehen sollte. Es geht hierbei um eine Pressemitteilung, die das OLG am 22. November 2011 herausgab. Grundlage der Mitteilung war ein Verfahren (15 U 61/11) in dem das Gericht die Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Ermittlungs- und Strafverfahren festlegte. Geklagt hatte ein wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin angeklagter, im Strafverfahren freigesprochener Fernsehmoderator. Die falsche Pressemitteilung enthielt die Aussage:

 „dass an dem gefundenen Messer die DNA des Klägers festgestellt worden ist“

Das OLG korrigiert sich insoweit selbst:

 „Eine solche Aussage enthält das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2011 15 U 61/11 – jedoch nicht. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr nur der Bericht der Beklagten, wonach sich an dem Messer nach damaliger Darstellung DNA-Spuren des Klägers befunden haben sollen. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.11.2011 15 U 61/11 keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Darstellung der Wahrheit entsprach.“

und fügt nachfolgend eine korrigierte Pressemitteilung an.

Weiterhin bittet das das OLG die Medien, ihre Berichterstattungen zu korrigieren, soweit sie auf  der falschen Mitteilung des OLG fußten. Das OLG zeigt damit, dass Fehler bei Pressemitteilungen jedem, sogar einem Gericht unterlaufen können und reagiert vorbildlich mit dem sofortigen Widerruf. (jr)

(Bild: © beermedia – Fotolia.com)

Das OLG Köln nimmt den Widerruf einer eigenen Pressemitteilung vor und zeigt damit vorbildlich, wie die Medien bei falschen Pressemitteilungen vorgehen sollte. Es geht hierbei um eine Pressemitteilung, die das OLG am 22. November 2011 herausgab. Grundlage der Mitteilung war ein Verfahren (15 U 61/11) in dem das Gericht die Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Ermittlungs- und Strafverfahren festlegte. Geklagt hatte ein wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin angeklagter, im Strafverfahren freigesprochener Fernsehmoderator. Die falsche Pressemitteilung enthielt die Aussage:

 „dass an dem gefundenen Messer die DNA des Klägers festgestellt worden ist“

Das OLG korrigiert sich insoweit selbst:

 „Eine solche Aussage enthält das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2011 15 U 61/11 – jedoch nicht. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr nur der Bericht der Beklagten, wonach sich an dem Messer nach damaliger Darstellung DNA-Spuren des Klägers befunden haben sollen. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.11.2011 15 U 61/11 keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Darstellung der Wahrheit entsprach.“

und fügt nachfolgend eine korrigierte Pressemitteilung an.

Weiterhin bittet das das OLG die Medien, ihre Berichterstattungen zu korrigieren, soweit sie auf  der falschen Mitteilung des OLG fußten. Das OLG zeigt damit, dass Fehler bei Pressemitteilungen jedem, sogar einem Gericht unterlaufen können und reagiert vorbildlich mit dem sofortigen Widerruf. (jr)

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