Online-Händler können aufatmen – 14 Tage Widerrufsfrist auf eBay in Ordnung
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. 20 O 19/11) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält. Wir berichteten.
Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begründung, da sie in einem einseitigen Verfügungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht stützte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen Höchstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme.
In dem der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das höchste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss nämlich gemäß § 355 Abs. 2 BGB “unverzüglich” nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.
Einer Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012 ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Hamm anderer Meinung ist und eine Widerrufsfrist von 14 Tagen auch auf eBay für ausreichend hält.
Offenbar hatte bereits das Landgericht Dortmund auf einen Widerspruch hin die zunächst erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil wieder aufgehoben und es sich – wie es leider häufig vorkommt – schlicht anders überlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung davon spricht, dass das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Pressemitteilung lautet im Wortlaut:
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend.
Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (I -4 U 145/11)
Fazit:
Bereits im April 2011 hatten wir die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein dürfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, dürfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (VIII ZR 375/03) falsch verstanden haben.
Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres Stück Sicherheit für Online-Händler. (la)
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. 20 O 19/11) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält. Wir berichteten.
Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begründung, da sie in einem einseitigen Verfügungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht stützte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen Höchstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme.
In dem der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das höchste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss nämlich gemäß § 355 Abs. 2 BGB “unverzüglich” nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.
Einer Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012 ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Hamm anderer Meinung ist und eine Widerrufsfrist von 14 Tagen auch auf eBay für ausreichend hält.
Offenbar hatte bereits das Landgericht Dortmund auf einen Widerspruch hin die zunächst erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil wieder aufgehoben und es sich – wie es leider häufig vorkommt – schlicht anders überlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung davon spricht, dass das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Pressemitteilung lautet im Wortlaut:
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend.
Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (I -4 U 145/11)
Fazit:
Bereits im April 2011 hatten wir die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein dürfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, dürfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (VIII ZR 375/03) falsch verstanden haben.
Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres Stück Sicherheit für Online-Händler. (la)
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. 20 O 19/11) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält. Wir berichteten.
Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begründung, da sie in einem einseitigen Verfügungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht stützte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen Höchstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme.
In dem der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das höchste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss nämlich gemäß § 355 Abs. 2 BGB “unverzüglich” nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend.
Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (I -4 U 145/11)
Fazit:
Bereits im April 2011 hatten wir die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein dürfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, dürfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (VIII ZR 375/03) falsch verstanden haben.
Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres Stück Sicherheit für Online-Händler. (la)
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. 20 O 19/11) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält. Wir berichteten.
Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begründung, da sie in einem einseitigen Verfügungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht stützte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen Höchstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme. In dem der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das höchste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss nämlich gemäß § 355 Abs. 2 BGB “unverzüglich” nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend.
Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (I -4 U 145/11)
Fazit:
Bereits im April 2011 hatten wir die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein dürfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, dürfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (VIII ZR 375/03) falsch verstanden haben.
Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres Stück Sicherheit für Online-Händler. (la)