Rabattwerbung von Zahnärzten bei „Groupon“ und „DailyDeal“ unzulässig
Die u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (LG Köln) hat mit Urteil vom 21.06.2012, Az.: 31 O 25/12 entschieden, dass einem Zahnarzt das Bewerben seiner Zahnarztleistungen untersagt werden kann, wenn er diese zu Rabattpreisen anbietet.
Hintergrund waren Werbeaktionen eines Zahnarztes, der sowohl eine professionelle Zahnreinigung, als auch ein Bleaching auf den Gutscheinplattformen „Groupon“ und „DailyDeal“ bewarb. Auf die rechtlichen Probleme, die bei der Werbung für (zahn)ärztliche Leistungen – insbesondere auf den sogenannten Gutscheinplattformen – auftreten können, haben wir in unserem Blog bereits hingewiesen.
In dem aktuellen Fall hatten sich nun die Richter der 31. Zivilkammer mit Rabattwerbung eines Zahnarztes zu befassen. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die Angebote auf „Groupon“ und „DailyDeal“ eine berufsordnungswidrige Werbung darstellen, die nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 15 BerufsO unzulässig sind. Der beklagte Zahnarzt bewarb eine professionelle Zahnreinigung für 19,00 € (statt 99,00 €) und eine sog. Bleaching für 149,00 € (statt 530,00 €).
In den Urteilsgründen wird insbesondere darauf eingegangen, dass es
- nicht darauf ankommt, ob die beworbene Leistung nur von Zahnärzten erbracht werden kann. Ausschlaggebend sei allein, dass der Beklagte hier als Zahnarzt aufgetreten ist:
„Tut er dies, untersteht er auch den berufsrechtlichen Vorschriften (…)Der Kunde, der sich dafür entscheidet, eine Behandlung bei einem Zahnarzt und nicht bei einem Kosmetiker durchführen zu lassen, vertraut in besonderem Maße darauf, dass die Behandlung nicht mit Nebenwirkungen oder gesundheitlichen Risiken für ihn verbunden ist bzw. dass der Behandler in der Lage ist, mit evtl. auftretenden Komplikationen in besonderem Maße fertigzuwerden“
- bei der Frage, ob ein Rabatt gewährt wird, nicht darauf ankommt, ob ein „üblicher“ Preis für entsprechende Behandlungen in der GOZ festgelegt ist:
„Er bietet die Leistungen in der Werbung selber aber für einen Preis von EUR 149 statt EUR 530 bzw. EUR 19 statt 99 an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliegt.“
Zudem hat der Zahnarzt es nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ zu unterlassen, das jeweilige Angebot zu Festpreisen zu erbringen:
Ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ sei gegeben, weil der Arzt
„gerade ein allgemeines Angebot für alle Patienten ausspricht, ohne dass er überhaupt weiß, wer diese Patienten sind. Denn diese schließen einen Vertrag mit Groupon oder DailyDeal, ohne dass der Beklagte insoweit involviert wäre, und kommen dann in die Praxis, um den erworbenen Gutschein zum bezahlten Preis einzulösen. Darauf, ob es sich bei Zahnreinigung und Bleaching um Leistungen handelt, die nicht im Gebührenverzeichnis erwähnt sind, kommt es nicht an.“
Das Urteil zeigt deutlich, wie schwer es Ärzten fallen wird, auf Gutscheinplattformen im Rahmen der geltenden Gesetze zu werben. Sollten Sie als Arzt diesbezüglich Fragen haben stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Eine gute Beratung im Vorfeld kann nämlich das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheblich minimieren. Wir beraten bei der Ausarbeitung von Werbemaßnahmen ebenso wie bei der praktischen Umsetzung. (cr)