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Focus Markenrecht
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Rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung: Kein Unterlassungsanspruch aus Vorratsmarke beim Fehlen eines nachvollziehbaren Geschäftsmodells

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Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist für den Rechtsanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz ein ständiger Begleiter, wenn er im Lager des Abmahnenden besteht.

In der überwiegenden Zahl der Fälle stellt sich jedoch spätestens im gerichtlichen Verfahren heraus, dass dieser Einwand zu Unrecht erhoben wurde. Dort, wo Gerichte ausnahmsweise einen Rechtsmissbrauch erkennen, ist meist nur zu offensichtlich, dass die Richter ein politisches Signal setzen wollen. Nur selten ergehen dementsprechend Urteile, in denen frei von sachfremder Ideologie mit nachvollziehbaren Argumenten zutreffend ein Rechtsmissbrauch konstatiert wird.

Ein solches Urteil hat jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt verkündet (Urteil vom 07.02.2013, Az. 6 U 126/12). In dem Eilverfahren machte die dortige Antragstellerin Unterlassungsansprüche aus einer auf sie registrierten Marke gegenüber einem namhaften Sportartikelhersteller geltend, welcher ein nahezu identisches Zeichen nutzte.

Die streitgegenständliche Marke, auf welche der vermeintliche Unterlassungsanspruch gestützt wurde, nutzte die Antragstellerin nicht im geschäftlichen Verkehr und hatte auch gar nicht vor, dies jemals zu tun.  Stattdessen trug sie vor, dass sie Marken entwickle, als Vorratsmarken anmelde und sie dann für den unmittelbaren Einsatz beim Kunden bereithalte. Das Besondere an dem Fall war, dass die Antragstellerin neben der streitgegenständlichen Marke noch über 2.400 weitere Marken für die verschiedensten Warenklassen angemeldet hatte, einen Großteil dieser Marken aber niemals zur Eintragung bringen konnte, weil die notwendigen Gebühren nicht gezahlt wurden. Außerdem stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass im Zeitraum von 2001 bis 2012 überhaupt nur 6 von der Antragstellerin zur Eintragung gebrachte Marke veräußert bzw. an Dritte übertragen wurden.

Das Oberlandesgericht gelangte hier zu der Überzeugung, dass die Antragstellerin keinen ernsthaften Willen habe, die streitgegenständliche Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen. Stattdessen sei davon auszugehen, dass sie ihre Marken horte, um Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Dies begründete das Gericht damit, dass seiner Auffassung nach den Aktivitäten der Antragstellerin kein stimmiges, seriöses Geschäftsmodell zugrunde liege. Denn seiner Erfahrung nach setze die Nutzung einer Marke ein dahinter stehendes Marketingkonzept voraus, bei dem Marketingagenturen neue Marken im Zusammenspiel mit ihren Kunden und passend zu deren Vermarktungskonzept entwickeln würden. Zwar könne es vorkommen, dass Kunden im Einzelfall auch mal eine „Marke von der Stange“ kaufen, jedoch leuchte es – insbesondere angesichts der geringen Markenverkäufe der Antragstellerin – nicht ein, dass eine solche Art der Markenverwertung auch in größerem Umfang Erfolg haben könne.

Da das Verhältnis zwischen angemeldeten Marken und tatsächlichen Markenverkäufen in dem entschiedenen Fall besonders krass ausfiel, kam das Gericht schwer umhin, hier einen Rechtsmissbrauch festzustellen. Dies umso mehr, als die Antragstellerin vor dem gleichen Gericht auch aus anderen Marken gegen vermeintliche Verletzer vorging und hier wie dort im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens den Abschluss einen Lizenzvertrages in Aussicht gestellt hatte, von dem sie sich offensichtlich die unkomplizierte Generierung von Einkünfte versprach.

Wer eine gute Idee für eine neue Marke hat, aber noch keinen potentiellen Abnehmer kennt, sollte sich von der Entscheidung der Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch nicht von der Eintragung „seiner“ Marke abschrecken lassen. Denn das Gericht hat mit dieser Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Anmeldung einer sogenannten Vorratsmarke für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Nur wer es mit den Markenanmeldungen übertreibt, muss damit rechnen, dass er seine formale Rechtsposition wegen Rechtsmissbrauchs nicht gerichtlich durchsetzen kann.  (ab) 

(Bild: © Robert Kneschke – Fotolia.com)

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