Russendöner darf man sagen
Das Blatt hatte nach einer tödlichen Messerstecherei mit der Überschrift “Blutbad beim Russendöner” berichtet. Zulässigerweise, wie das Gericht befand:
“[…] Abgesehen davon handelt es sich bei dem Wort „Russendöner“ in der Überschrift des streitgegenständlichen Artikels nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine dem Schutz des Artikels 5 I GG unterfallende Meinungsäußerung, die einem Widerruf nicht zugänglich ist Ein evtl. Tatsachengehalt diese Äußerung ist derart substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den Bemühungen des Klägers selbst, den Äußerungsgehalt des Wortes „Russendöner” über die Herkunft der Gäste, der Gaststättenbetreiber oder der in dem Lokal angebotenen Lebensmittel zu definieren.[…]”
Dem Gastronom stehe kein Anspruch auf Widerruf der Äußerung oder Schadensersatz zu. (zie)