Täter und Opfer im Urheberrecht
Wie viele “redliche” Abmahnungen darf ein Fotograf aussprechen, bevor es zur Abzocke wird? Ist eine Optimierung der Suchergebnisse ein Köder für die Urheberrechtsverletzung, da “Jedermann” von der freien Benutzung von Bildmaterial ausgeht und ausgehen darf? Muss ein Fotograf schöne Bilder machen? Muss er seine Werke gar kennzeichnen oder gegen “Diebstahl” schützen?
Dies sind alles ethisch und politisch legitime Fragen, die gerade lebhaft und mitunter polemisch diskutiert werden. Das Urheberrecht fragt danach aber nicht. Wer für das geltende Urheberrecht etwas übrig hat (und darüber darf auch gestritten werden) muss deshalb immer wieder feststellen, dass Rechteinhaber, die ihre eindeutigen Rechte konsequent verfolgen, unter einen enormen Rechtfertigungsdruck geraten. Die Anwälte natürlich ebenso, aber das müssen die aushalten (auch wenn wohl niemand auf die Idee käme, einem Verkehrsrechtler Geldmache mit Autounfällen vorzuwerfen). Die überwiegende Rechtsprechung sieht selbst bei massenhaften Abmahnungen im Urheberrecht jedenfalls noch kein Problem, auch nicht bei den hohen Streitwerten:
“Allein aus einer sehr hohen Zahl von gleichartige Verletzungsfälle betreffenden Abmahnungen kann gerade nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden (vgl. auch OLG München NJWE-WettbR 1998, 29 f.), wenn – wie hier – eben zugleich auch massenhafte Verstöße vorliegen. (Landgericht Köln, 28 S 6/05)”
Eines soll hier nicht heruntergespielt werden: (Berechtigte) Abmahnungen sind oft ein finanzieller Schock und ihnen liegt auch oft ein unbedarftes Verhalten der Rechteverletzer zugrunde. Immer noch scheint es sich nicht herumgesprochen zu haben, dass fremde Bilder im Internet tabu sind und deren Veröffentlichung strafbar ist. Dieses Verhalten wird aber durch die Berichterstattung oft noch genährt. Das Fazit lautet wie im ARD-Beitrag oft: “Jetzt [nach dem verlorenen Gerichtsprozess] machen sie ihre Bilder lieber selbst”. Dieser Rat sollte eigentlich am Anfang der Geschichte stehen.
“Das Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich geschützt.”
Vielleicht darf er aber über seinen Anwalt schimpfen, der seinen Mandanten mit rechtspolitischen Überzeugungen in einen aussichtslosen Prozess geschickt hat, statt ihn vorgerichtlich zum Einlenken zu bewegen. Immerhin hat nun der “moralisch saubere” Anwalt dieselben satten Gebühren in der Tasche wie der “Abmahnanwalt”. Bezahlen muss beide allerdings das arme “Abmahnopfer”. Wenn das gerecht sein soll? (zie)