Urheberrechtsverletzung bzgl. Werken von Ed Hardy begründet Streitwert von 50.000,00 EURO
Bemerkenswert an dem Fall ist, dass das Gericht die Streitwertbemessung trotz allem an der Bekanntheit der Marke “Ed Hardy” vorgenommen hat. So führt das Gericht in aller Kürze aus:
“Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07]. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen.”
Das Ergebnis mag richtig sein, denn die Grafiken im Tattoo-Stil sind tatsächlich innovativ und entsprechend beliebt. Die Begründung ist m.E. jedoch nicht ganz nachvollziehbar. Denn es wurde vorliegend gerade nicht aus der Marke, sondern lediglich aus dem Urheberrecht an der konkreten Zeichnung vorgegangen. Bewertungsgegenstand kann somit auch nur das konkrete urheberrechtliche Werk sein.
Wei dem auch sei, anerkennenswert ist jedenfalls, dass das Amtsgericht den Stellenwert des Urheberrechts angemessen hoch angesiedelt hat. Oft tun sich Amtsgerichte mit den hohen Streitwerten schwer. Im Urheberrecht wird dies in Bezug auf die Anwaltskosten oft relevant, da das Amtsgericht auf Basis eines vergleichsweise geringen Streitwerts (wie hier ca. 1.600,00 €) inzidenter den 50.000,00 € teuren Anspruch prüfen muss. Der mit allem Möglichen befasste und manchmal von Allmachtsfantasien befallene (und natürlich auch vielbeschäftigte aber m.E. auch angemessen bezahlte) Amtsrichter nutzt dann gerne einmal die Gelegenheit, den vermeintlich hohen Verdienst des Anwalts mit der Festsetzung eines bestimmten Streitwerts nach unten zu korrigieren. (la) Zum Urteil