Verlinken ist immer erlaubt! Oder doch nicht?
Wie schnell doch “Grundsatzurteile” mal eben auf alle möglichen Fälle übertragen werden.
Stellen wir uns einmal folgende Konstellation vor: Ein Gegner behauptet, dass er eine Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, als er fremdes Bildmaterial auf seiner Webseite “per Link” eingebaut hat.
Die Bilder hätten sich schließlich nicht auf seinem Server befunden, sondern auf dem Server des Rechteinhabers (also des Mandanten), auf den er hinter den auf seiner Seite in voller größe angezeigten und aus dem Zusammenhang gerissenen Bildern verlinkt habe. Und Verlinken sei schließlich erlaubt – das hätte der BGH in Sachen “Paperboy” ja eindeutig und endgültig entschieden. Er denkt gar nicht daran, das sein zu lassen. Eine Zensur gibt es ja bei uns gottseidank nach der Verfassung nicht und die Verlinkerei lässt man sich nicht verbieten. Soweit kommt es noch […].
Da schluckt der Anwalt, der mal wieder ins Blaue hinein abmahnen wollte. Also lieber erstmal nachlesen. Tatsächlich: Der BGH sieht beim Setzen von Links weder eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, noch eine öffentliche Zugänglichmachung der verwiesenen Seite nach § 19 a UrhG und auch keine Störerhaftung für rechtswidrige Handlungen durch die Nutzer. Darf man also alles verlinken? Die Antwort ist wohl grundsätzlich: “Ja”.
Bevor nun wieder die Hüter der grenzenlosen Internetfreiheit über Rechteinhaber und ihre bösen Anwälte nörgeln, wollen wir die bisherige Rechtsprechung aber nochmal kurz beleuchten, das Paperboy Urteil ganz lesen und überlegen, welchen Fall der BGH wirklich zu entscheiden hatte:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derjenige, der eine Webseite frei ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und daher mit einer Verlinkung auf seine Webseite auch einverstanden ist. Das hat der BGH entschieden – mehr eigentlich nicht.
Eine reguläre Verlinkung erfolgt dabei so, dass Nutzer bei Betätigen des Hyperlinks unter vollständigem Verlassen der verlinkenden Webseite direkt und endgültig auf die Homepage oder eine dahinter liegende Page (Deep Link) der verlinkten Webseite geführt werden (vgl. OLG Hamburg ZUM 2001, 513 ff.).
Regelmäßig erstreckt sich das generelle Einverständnis mit Verweisen auf die eigene Webseite allerdings nicht auch auf das so genannte Frame-Linking, bei dem die verlinkte Webseite in die verlinkende Webseite „inkorporiert“ wird und dadurch in dem Umfeld der Webseite des Drittanbieters erscheint (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, § 87 b, Rn. 59; OLG Hamburg, s.o.).
Da kommen wir der Sache schon näher: Die Webseite unseres Gegners braucht nämlich niemand zu verlassen, der das Bildmaterial bewundert, weil es (ja, gespeist aus einem Link) in voller Pracht auf seiner Webseite zu sehen ist und nichts angeklickt werden muss. Wenn man das ganze jetzt “Link” nennt, dürfte man also fein raus sein. Oder doch nicht?
Könnte es vielleicht sein, dass der Fall hier anders liegt und der BGH hier auch nicht weiterhilft? (zie)
Die Bilder hätten sich schließlich nicht auf seinem Server befunden, sondern auf dem Server des Rechteinhabers (also des Mandanten), auf den er hinter den auf seiner Seite in voller größe angezeigten und aus dem Zusammenhang gerissenen Bildern verlinkt habe. Und Verlinken sei schließlich erlaubt – das hätte der BGH in Sachen “Paperboy” ja eindeutig und endgültig entschieden. Er denkt gar nicht daran, das sein zu lassen. Eine Zensur gibt es ja bei uns gottseidank nach der Verfassung nicht und die Verlinkerei lässt man sich nicht verbieten. Soweit kommt es noch […].