Wem gehören die Twitter-Follower des Papstes?
Das Wall Street Journal wirft heute die interessante Frage auf, wem die immerhin 1,5 Millionen Twitterfollower, die die entsprechenden Meldungen des Papstes “abbonniert” hatten, nach dem Rücktritt zustehen. Dem Vatikan oder der Person Herrn Ratzinger?
Da der Papst (wenn er es denn tatsächlich persönlich war) seine Twitter-Nachrichten unter dem Benutzernamen “Benedict XVI” bzw. “Ponitfiex” somit offensichtlich in seiner Funktion als Papst und nicht als Privatperson gepostet hat, liegt es nahe, dass das entsprechende Twitterkonto auch nicht der natürlichen Person Herrn Ratzinger gehört, sondern dessen “Arbeitgeber” dem Vatikan.
Abgesehen von der rechtlichen Beurteilung ist zwar nicht anzunehmen, dass Herr Ratzinger darauf ernsthaft Ansprüche erhebt. Die Frage ist aber dennoch interessant, weil sie ein aktuell noch häufig unterschätztes Problem beleuchtet. Nämlich, wem die Benutzerkonten im Bereich soziale Medien nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehören. Dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer?
Wem gehören Social-Media-Kontakte?
Der Kollege Rechtsanwalt Michael Terhaag weist darauf hin, dass es zwar durchaus Fälle gibt, in denen die Frage eindeutig zu beantworten ist. Nämlich dann, wenn sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Social-Media-Kanals ergibt, dass dieser nicht der natürlichen Person als solcher, sondern dem Amt oder der Position im jeweiligen Unternehmen zugeordnet ist. Heißt ein Twitterkonto beispielsweise “XYZ AG”, so ist die rechtliche Einordnung klar. Handelt es sich dagegen zum Beispiel um ein Benutzerkonto bei Facebook oder XING, das einen persönlichen Namen trägt, über das aber trotzdem ” offizielle” Unternehmensmeldungen verbreitet werden, so ist die Zuordnung bereits schwierig.
Praxistipp:
Es empfiehlt sich daher, nicht nur in einer “Social Media-Policy”, die jedes Unternehmen mittlerweile haben sollte, festzulegen, mit welchen Inhalten und über welche Kanäle Mitarbeiter an die Öffentlichkeit treten dürfen, sondern bereits im Arbeitsvertrag festzulegen, welche Konten persönlich sind und welche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückfallen. (la)
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