Werbung mit 40 Jahren Garantie nicht wettbewerbswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 26.06.2008, Az. I ZR 221/05) hatte in einem Urteil vom 26.06.2008 darüber zu entscheiden, ob die Werbung mit einer 40jährigen Garantie wettbewerbswidrig sein könnte.
Die Klägerin war der Auffassung, die Werbung “Extreme Garantie weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt” sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, da eine solche Garantieverpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße.
Diese Vorschrift besagt, dass die Verjährung nicht durch Rechtsgeschäft über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn ausgedehnt werden kann. Eine längere Verjährung könne somit nicht wirksam vereinbart werden. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass diese Vorschrift, die eine Maximalgrenze für Verjährungsfristen von 30 Jahren festschreibt, nur für materiell-rechtliche Ansprüche einschlägig ist, die der Verjährung unterliegen. Der selbständige Garantievertrag dagegen, der 40 Jahre Garantie verspricht, besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, das nicht der Verjährung unterliegt. Hiervon streng zu unterscheiden sind die aus diesem Dauerschuldverhältnis erwachsenden Ansprüche, die wiederum der – maximal 30jährigen – Verjährung unterliegen. Es ging in dem vorliegenden Verfahren also nicht um Fristverlängerung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auf 40 Jahre – dies wäre rechtswidrig gewesen -, sondern um die Einräumung eines selbständigen Garantievertrages. Dieser könnte nach Ansicht der Bundesrichter durchaus auch für 50 Jahre oder länger vereinbart werden, sofern eine entsprechende Haltbarkeitsdauer bei dem konkreten Produkt realistisch sei.
Wenn also ein Handyhersteller mit 40 Jahren Garantie wirbt, stellt dies wohl auch nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes eine Wettbewerbsverletzung dar. (nh) Zum Urteil