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Werbung mit antiquiertem Testergebnis: LG Düsseldorf erkennt Irreführung

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Damals sicherlich ein ausgeszeichnetes FortbewegungsmittelDas OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. 37 O 33/13) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, mit einem guten Abschneiden bei einem Verbrauchertest zu werben, wenn das entsprechende Testergebnis schon lange Jahre zurückliegt.

Partnervermittlung warb mit einem 15 Jahren alten Testergebnis

In dem konkreten Fall hatte eine Partnervermittlungsagentur eine Wettbewerberin auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil letztere sich in einer Werbeaussage auf ein Testergebnis berief, welches im Jahre 1998 in der Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest erschienen ist. Die entsprechende Ausgabe der Zeitschrift konnte zwischenzeitlich nicht mehr bei der Stiftung Warentest bezogen werden, so dass es der Antragstellerin nach eigenen Angaben nur über ein Antiquariat im Erzgebirge gelang, dieser Ausgabe überhaupt habhaft zu werden. Weil ihrer Auffassung nach weder eine leichte und einfache Möglichkeit zur Überprüfung des Zitats gegeben war noch davon ausgegangen werden konnte, dass das Testergebnis aus dem Jahr 1998 nach heutigen Maßstäben noch zutreffend ist, forderte die Antragstellerin ihre Wettbewerberin auf, sich strafbewehrt zu verpflichten, die entsprechende Werbeaussage zu unterlassen. Gestützt wurde diese Forderung auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, welcher irreführende Angabe über die Beschaffenheit von Waren und Dienstleitungen untersagt. Nachdem die Wettbewerberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärkung verweigerte, beantragte die Antragstellerin mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche nun durch Urteil bestätigt wurde.

Fehlende Überprüfbarkeit und mangelnde Aktualität

Zur Verteidigung berief sich die Wettbewerberin im Widerspruchsverfahren unter anderem darauf, dass eine große Anzahl öffentlicher Bibliotheken in Deutschland die Jahressammlung der Zeitschrift »test« in ihren Präsenzbeständen halte. Außerdem bestehe die Möglichkeit, sich den Artikel über einen Dokumentenlieferdienst in Kopie nach Hause senden zu lassen.

Diese Argumentation überzeugte die Richter am LG Düsseldorf indessen nicht:

„Im Entscheidungsfall wird das Ziel, dem interessierten Verbraucher die leichte und einfache Überprüfung des von der Antragsgegnerin verwendeten Zitats zu ermöglichen, wegen des Alters der Veröffentlichung durch die bloße Angabe der Fundstelle nicht erreicht. Die Zugänglichkeit in öffentlichen Bibliotheken und die Möglichkeit der Beschaffung bei einem externen, d.h. nicht mit dem Herausgeber der Veröffentlichung identischen, der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannten „Dokumentenlieferdienst” nicht aus, um davon ausgehen zu können, die Veröffentlichung sei leicht und einfach zugänglich. Denn für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass – ebenso wie bei der Recherche nach der Quelle selbst – ein solcher Aufwand bei der Beschaffung einer Veröffentlichung den durchschnittlichen Verbraucher davon abhält, das in der Werbung genutzte Zitat nachzuprüfen“.

Doch nicht nur die eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Werbeaussage erachteten die Richter am LG Düsseldorf als wettbewerbsrechtliches Problem. Auch den Inhalt der Aussage selbst hielten sie mangels Aktualität für unzulässig:

„Daneben ist die Verwendung eines 15 Jahre alten Erfahrungsberichts über Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts zur Irreführung geeignet, weil wegen des großen Abstands zwischen der Nutzung in der Werbung und der Publikation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die damaligen Ergebnisse nach wie vor unverändert zutreffen.

Davon, dass die damals von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung mit der aktuell angebotenen übereinstimmt, kann nicht ausgegangen werden. Im Entscheidungsfall spricht schon der Abstand von 15 Jahren dafür, dass das damalige Untersuchungsergebnis in Bezug auf die Antragstellerin so nicht mehr zutrifft“.

Führt man sich vor Augen, in welchem Maße sich Qualitätsansprüche und Kundenbedürfnisse innerhalb der vergangenen 15 Jahre geändert habe, ist dieser Entscheidung absolut nichts entgegenzusetzen.

Wenn Sie Ergebnisse der Stiftung Warentest oder vergleichbare Testergebnisse in Ihrer Werbung verwenden wollen, achten Sie deshalb bitte darauf, dass diese auch gegenwärtig nachweislich noch Bestand haben. Sollten Sie diesbezüglich Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren: Wir prüfen für Sie, ob Ihre Werbeaussagen rechtlich zulässig sind. (ab)

(Bild:  shutterstock – tony4urban)

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