Werbung mit zahnärztlichem Vollprogramm doppelt irreführend
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 4 U 64/13) festgestellt, dass die Werbung eines Managementdienstleisters im Gesundheitswesen mit der Aussage „Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.“ in zweifacher Hinsicht irreführend ist. Damit bestätigte das Gericht die Vorentscheidung des Landgerichts Essen (Az.: 42 O 13/13).
Geklagt hatte eine Firma aus Düsseldorf, die wie die beklagte Firma aus Essen Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen anbietet. Beide Unternehmen vermitteln Zahnpatienten zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind. Die Beklagte bewarb diese Leistungen mit der o.g. Werbeaussage.
Angebot umfasst nicht alle Leistungen
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die von der Beklagten als „Vollprogramm“ angebotene Leistung entgegen der Erwartung des angesprochenen Verbrauchers gerade nicht alle zahnärztlichen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Regelversorgung umfasse.
„Denn das Programm integriert gerade nicht alle zahnärztlichen Leistungen, sondern klammert maßgebliche Leistungen wie konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen aus.“
Demgemäß sei die Werbung als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzustufen. Konkret liege eine Verletzung der §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 UWG.
Beklagte ist nicht alleinige Anbieterin
Darüber hinaus entstehe mit der Aussage beim Verbraucher der Eindruck, die Beklagte sei die einzige Anbieterin einer solchen Leistung. Dies stimme mit den Tatsachen nicht überein. Die Klägerin konnte in dem Verfahren glaubhaft darlegen, dass mindestens ein weiterer Anbieter auf dem Markt ein solches „Vollprogramm“ anbiete.
„Sie hat schon mit der Antragsschrift vorgetragen und mit der Vorlage von Screenshots des Internetauftritts des Netzwerks „R“ auch glaubhaft gemacht, dass jedenfalls dieses ein auf Verträgen mit Krankenkassen nach § 73c SGB V fußendes Zahnprogramm anbietet, das sämtliche von der Antragsgegnerin offerierte Leistungen beinhaltet.“
Damit liege eine erneute Irreführung gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 UWG vor.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm stellt hinsichtlich eines beworbenen Alleinstellungsmerkmals erneut klar, dass für den Werbetreibenden eine umfangreiche Recherchepflicht besteht. Möchte er auf seinem Markt mit bestimmten Angeboten werben und sich dabei als alleinigen Anbieter darstellen, so ist er gut beraten vorher genau zu prüfen ob dies tatsächlich der Fall ist. Allein ein einziger weiterer Anbieter der angebotenen Leistung auf dem gleichen Markt führt zu der Gefahr, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt zu werden. Des Weiteren tut der Anbieter gut daran im Vorhinein zu prüfen, ob Formulierungen die eine umfängliche Leistung versprechen, auch tatsächlich eingehalten werden können. (ab)
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