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Datenschutz mit Missbrauchspotenzial. Rechtsprechung begrenzt Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO

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DSGVO Auskunft Missbrauch
Photo by Towfiqu barbhuiya on Unsplash

Eigentlich eine gute Sache: Art. 15 DSGVO. Das darin festgeschriebene Auskunftsrecht ermöglicht es betroffenen Personen problemlos und in angemessenen Abständen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu überprüfen. Ein Recht, das dem Datenschutz dient. Wie gesagt: eine gute Sache.

Norm für Querulanten?

Doch man kann sich des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass es bei manchem auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsersuchen nicht um die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht, sondern darum, andere Informationen zu erlangen oder schlicht und einfach die Institution, an die der Auskunftsanspruch herangetragen wird, maximal zu nerven, um sich ihr gegenüber Vorteile zu verschaffen. Oder einfach nur, weil es ja das gute Recht jedes Einzelnen ist.

Auskunftsanspruch als Teil der Verhandlungsstrategie?

So kann ein gekündigter Arbeitnehmer mit der Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs beim Ex-Arbeitgeber erheblichen Aufwand erzeugen. Pikant: Diese Geltendmachung erfolgt möglicherweise nur deshalb, weil der Geschasste genau um diese unangenehmen Folgen weiß und darauf aus ist, etwa die Höhe der Abfindung positiv zu beeinflussen. Ein Hinweis in die Richtung, für den Fall des Entgegenkommens – ganz großzügig – den Auskunftsanspruch nicht durchsetzen zu wollen, könnte beim Unternehmen eine Kostenabwägung in Gang setzen, zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers. Im Volksmund nennt man das dann „Erpressung“.

Rechtsprechung setzt Grenzen!

Damit solche Fälle „ausufernder“ Auskunftsansprüche nicht um sich greifen, ist die Rechtsprechung derzeit sehr bemüht, Grenzen zu ziehen und echte Ansprüche von vorgeschobenen zu unterscheiden. So geschehen in einem Beschluss des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2021, Az.: 20 U 269/21), so geschehen in einem Urteil des OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil v. 29.3.2022, Az.: 4 U 1905/21), das sich in der Begründung auf die vorausgegangene Hammer Entscheidung stützte. In der Sache ging es darum, dass jemand mit seinem Gesuch nicht wirklich auf den Schutzgegenstand des Art. 15 DSGVO zielte, sondern umfassende Akteneinsicht bei einer Versicherungsgesellschaft erhalten wollte, um zeigen zu können, dass Beitragserhöhungen formal unwirksam gewesen seien. Der Datenschutz war hier also nur Mittel zum Zweck.

Berechtigte Ansprüche schützen!

Art. 15 DSGVO. Damit die eigentlich gut gemeinte Norm in begründeten Fällen rasch und sicher zum Ziel führt, muss das große Missbrauchspotenzial erkannt und systematisch gebannt werden.

Dazu dienen besagte Urteile. Noch besser wäre es, wenn höchstrichterlich allgemein Klarheit geschaffen wird, was im Kontext dieser Datenschutzregelung geht und was nicht geht. Nur so können Betroffene mit ehrlichem Auskunftsinteresse davon verschont bleiben, unter den Generalverdacht der Instrumentalisierung des Datenschutzes, des rein taktisch motivierten Auskunftsgesuchs oder des gänzlich inadäquaten Querulantentums zu fallen. Gleichzeitig haben Unternehmer die Möglichkeit, vernünftige Prozesse zur Auskunftserteilung zu etablieren. 

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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