MoPeG – Was sind die wichtigsten Regelungen?
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Das MoPeG reformiert das Recht der Personengesellschaften, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch, grundlegend und passt es an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Das neue MoPeG ändert mehr als 130 Gesetze und Verordnungen. Das sind die wichtigsten Änderungen im Rahmen der MoPeG-Reform:
Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Kern des MoPeG ist eine umfassende Neuregelung der Regelungen zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in den Paragrafen 705 ff. BGB. Vor allem für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gibt es grundlegende Änderungen:
Rechtsfähigkeit
Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden mit der MoPeG-Reform als rechtsfähig anerkannt. Die MoPeG-Reform hebt damit die jahrelange Rechtsunsicherheit aufgrund von Unterschieden zwischen kodifiziertem Recht und Rechtsprechung auf.
Statuswechsel
Demnächst wird es für GbRs leichter, in eine andere Personengesellschaftsform zu wechseln, zum Beispiel eine Partnerschaftsgesellschaft.
GbRs können künftig ebenfalls eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vornehmen. Dies eröffnet völlig neue gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. GbRs können nun nämlich Teil von Verschmelzungen oder Spaltungen werden.
Vermögen
Eine GbR hat fortan ein eigenes Vermögen. Das Vermögen ist kein Gesamthandsvermögen mehr im Sinne von § 421 BGB, auch wenn die Gesellschafter weiterhin unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der GbR haften.
Neues Gesellschaftsregister
Mit dem MoPeG kommt ein neues Gesellschaftsregister. Dieses wird bei den Amtsgerichten geführt werden. Eine GbR, die in das Register eingetragen ist, muss den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Außerdem muss sie wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 Absatz 1 Geldwäschegesetz an das 2017 eingeführte Transparenzregister melden.
Eine Eintragung in das neue Gesellschaftsregister ist nicht verpflichtend. Auch für GbRs, die als Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder Bietergemeinschaften (BIGE) agieren, besteht keine Eintragungspflicht.
Grundstücke, GmbH-Anteile, Aktien, Markenrechte:
Will eine Gesellschaft sich jedoch im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen lassen, muss sie sich künftig beim Gesellschaftsregister registrieren.
Das gleiche gilt, wenn eine GbR GmbH-Anteile erwerben möchte. Auch dann muss sie sich in das Register eintragen lassen. Wenn eine GbR GmbH-Anteile erwirbt, kann ein Notar dies künftig nur noch beurkunden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Das gleiche gilt, wenn eine GbR Aktien, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Designs oder sonstige, in öffentliche Register eingetragene Rechte erwerben möchte.
Firmierung & Gesellschafter
Eine GbR muss weder zwingend einen Gesellschaftsvertrag noch einen Namen haben. Deshalb müssen sich GbRs, die bislang keinen festen Namen haben, eine Firmierung überlegen, um sich in das neue Register eintragen lassen zu können. Mit der Eintragung sind die Gesellschafter der GbR erst einmal festgelegt und können nicht ohne weiteres wieder wechseln ohne Änderung der Eintragung.
Die Eintragung im Gesellschaftsregister bringt nicht nur mehr Transparenz mit sich, sondern kann GbRs auch Vorteile bringen, wenn es darum geht, einen Nachweis über den Status als GbR oder über einzelne Gesellschafter zu erbringen.
Die Eintragung ins Register erlaubt, Umstrukturierung innerhalb von GbRs vorzunehmen, bestimmte Rechtsverhältnisse offenzulegen und andere nicht. So können die Gesellschafter eine reine Innengesellschaft gründen, die nicht nach außen auftritt und auch nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss. Dies ist vor allem für Familiengesellschaften, die privaten Grundbesitz verwalten, interessant.
Internationales Sitzwahlrecht
Personengesellschaften, also offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, können demnächst einen ausländischen Verwaltungssitz haben, der vom inländischen, im Gesellschaftsvertrag festgelegten Sitz der Gesellschaft abweicht. Bislang durfte der Verwaltungssitz einer Kommanditgesellschaft, die persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer GmbH & Co. KG ist, nicht im Ausland liegen – dies wird nun anders.
Der neugefasste § 706 BGB sieht außerdem vor, dass registrierte Personen- und Kapitalgesellschaften ein freies Sitzwahlrecht haben. Die Möglichkeit einer internationalen Verwaltungssitzverlegung erleichtert den Wegzug deutscher Gesellschaften in andere Länder der Europäischen Union.
Freie Berufe
Ebenfalls neu mit dem MoPeG: Freie Berufe können künftig eine Personenhandelsgesellschaft – zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine GmbH & Co. KG gründen. Allerdings muss das jeweilige Berufsrecht die Gründung einer (Personen)handelsgesellschaft ausdrücklich zulassen. Da für das Berufsrecht die jeweiligen berufsständischen Organisationen zuständig sind, ist noch offen, welche Entwicklungen es in diesem Bereich geben wird.
Im Zuge der MoPeG-Reform sollten GbRs, oHGs und KGs rechtzeitig ihren Gesellschaftsvertrag überarbeiten und anpassen. Dabei können rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten wahrgenommen werden, die das MoPeG eröffnet.