Geht ab 1. August 2022 auch online: Gründung einer GmbH
Die Digitalisierung Deutschlands schreitet voran. Ab dem 1. August 2022 wird es möglich, eine GmbH sowie deren Unterform, die UG (haftungsbeschränkt), mit Bareinlage online zu gründen, d.h.: Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH oder UG kann per Internet erfolgen. Auch Handelsregisteranmeldungen, bei denen zuvor ein Notarbesuch notwendig war, können ab dem 1. August 2022 online beglaubigt werden. Das spart Zeit, Mühen und Kosten – eine gute Nachricht für StartUps.
Zwei Novellen machen es möglich
Damit diese bequeme Möglichkeit geschaffen wird, hat sich der Gesetzgeber in zwei Novellen zur digitalen Gründungspraxis bekannt – mit Rückenwind aus Europa. Denn es handelt sich bei der neuen normativen Grundlage einerseits um die Umsetzung der Vorgaben der EU- Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) in Gestalt des DiRUG aus dem vergangenen Jahr, andererseits um eine Erweiterung der Richtlinie aus Brüssel im Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG), verkündet am 21. Juli 2022.
Erstmal ist nur Bares Wahres
Beide Gesetze treten am 1. August 2022 in Kraft, das DiREG allerdings nur teilweise; in Gänze erlangt es ein Jahr später, also am 1. August 2023 Rechtskaft. Denn zunächst gilt die Online-Option nur für Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter das Stammkapital als Bareinlage erbringen. Erst mit dem vollständigen Inkrafttreten des DiREG zum 1. August 2023 werden auch Gründungen mit ausschließlicher oder teilweiser Sacheinlage per Internet möglich sein.
Und wie funktioniert’s?
Die technische Abwicklung der Gründung hat noch einmal ihre Tücken. So darf die Notarin resp. der Notar für die Videokommunikation keines der üblichen Systeme privater Anbieter verwenden, sondern muss auf ein von der Bundesnotarkammer bereitgestelltes, besonders gesichertes Videokommunikationssystem zurückgreifen, das die sichere elektronische Übermittlung von Dokumenten und Vertragsentwürfen gewährleisten soll. Über dieses System müssen sich die Beteiligten identifizieren; dafür ist ein Ausweisdokument der EU mit eID-Funktion nötig. Dann fertigt die Notarin oder der Notar eine elektronische Niederschrift über die Online-Verhandlung an, die das bisherige Gründungsprotokoll ersetzt. Schließlich wird dieses Dokument von den Beteiligten per elektronischer Signatur unterzeichnet.
Ebenfalls online möglich: Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung
Anschließend erfolgt die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung – auch online. Vom Ablauf her entspicht der Vorgang der Online-Beurkundung mittels Videokommunikation und elektronischer Signatur. Mit dem DiREG werden zudem auch Online-Anmeldungen von anderen Kapitalgesellschaften (z.B. AG und KGaA), Personengesellschaften, Genossenschaften und – ab 1. August 2023 – auch Vereinen in die jeweiligen Register möglich.
LHR untertützt Gründerinnen und Gründer
Da es auch bei der Online-Gründung Beratungsbedarf gibt, steht das Team von LHR allen Interessierten unterstützend zur Seite – selbstverständlich auch dann, wenn Gründerinnen und Gründer die „klassische“ Variante des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrags im Notariat vorziehen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.