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Die rechtlichen Grenzen des Facebook-Algorithmus: Keine Wiederholungsgefahr bei automatisierter Löschung

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Grenzen Facebook-Algorithmus
VectorMine – stock.adobe.com

Die Maschine hat den Menschen in vielen Bereichen verdrängt. Der Computer rechnet schneller, die Künstliche Intelligenz trifft die besseren Investitionsentscheidungen, das Internet weiß alles. Es ist der Algorithmus, bei dem ein jeder mit muss.

Automatisierte Löschung begründet keine Wiederholungsgefahr

Das OLG Dresden hat diesem Trend erst einmal einen Riegel vorgeschoben. Es hat entschieden, dass die automatisierte Löschung eines Facebook-Beitrags durch einen Algorithmus allein keine Wiederholungsgefahr für einen Anspruch auf zukünftiges Unterlassen begründet. Erst wenn ein Mensch sich der Sache annimmt und im Auftrag des Netzwerks die Löschung verteidigt, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr (OLG Dresden, Beschluss v. 4.10.2021 – Az.: 4 W 625/21).

Facebook darf bei Löschpraxis Künstliche Intelligenz einsetzen

Dabei sei es zunächst völlig in Ordnung – vom BGH bestätigt –, wenn sich Facebook bei seinem Vorgehen gegen Hassrede, sexuell provozierende Inhalte, Drogenangebote, Gewalt und Terrorpropaganda von einer algorithmusgesteuerten Künstlichen Intelligenz vertreten lässt. Daraus dürfe dem Unternehmen kein Nachteil erwachsen, insbesondere dürfe nicht auf ein zukünftiges Verhalten des Netzwerks geschlossen werden.

Der Mensch macht den Unterschied

Die Verbindung von „Entscheidung des Algorithmus“ und „Wiederholungsgefahr“ sei nur dann gegeben, wenn ein Mensch mit natürlicher Intelligenz zwischengeschaltet wird und sich Facebook die Löschentscheidung seiner Künstlichen Intelligenz nachträglich zu eigen macht. An ein derartiges nachgelagertes Verhalten könne, so das OLG Dresden, eine eigenständige Vermutung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr anknüpfen, die sich mit der Löschung durch den Facebook-Algorithmus noch nicht verbinde. Manchmal macht der Mensch also doch noch einen Unterschied. Irgendwie beruhigend.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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