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Focus Markenrecht
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HARIBO macht nicht nur froh

Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 23.05.2013 einen ‚schmerzhaften‘ Fall zu entscheiden (siehe Pressemitteilung).

Der Kläger hatte dem Werbespruch des Süßwarenherstellers HARIBO „HARIBO macht Kinder froh, und Erwachsene ebenso“ Glauben geschenkt und insofern herzhaft auf einem Fruchtgummi der Beklagten in Form einer Colaflasche gekaut. Hierbei hat der Kläger Schaden an zwei Zähnen erlitten, da sich in dem Fruchtgummi Fremdkörper, genauer Partikel aus Putzmaterialien, befunden hatten. Die Zähne des Klägers mussten später überkront werden.

Mithilfe eines Sachverständigengutachtens gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger ein mit Partikeln aus Putzmaterialien verschmutztes Fruchtgummi gekaut habe, welches ursächlich sei für die vom Kläger erlittenen Zahnverletzungen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen können auch hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart fehlerhafte Produkte herstellen.

Das Gericht hat hierzu festgestellt:

„Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte  eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierdurch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat.“

 Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu und entschied zudem, dass die Beklagte dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen hat.

Unsere Leser sollten weiterhin beherzt in Ihre Süßigkeit beißen – falls sie jedoch dadurch zu Schaden kommen, können sie sich gerne an uns wenden. (nh)

(Bild: © eyewave – Fotolia.com)

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