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Focus Markenrecht
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„incca“ und „INCA“ – keine Ähnlichkeit zwischen Marketingplattform und Software

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Ähnlichkeit Software
Photo by ThisisEngineering RAEng on Unsplash

Wann wird eine Webseite zur Software? Und wie leicht kann man die Bezeichnungen „incca“ und „INCA“ verwechseln, wenn es in beiden Fällen einen Software-Bezug gibt? Diese Fragen hatte nun das Oberlandesgericht Köln zu entschieden. Ein Softwareanbieter hatte gegen eine Webplattform für Influencer-Marketingkampagnen geklagt (OLG Köln, Urteil v. 09.09.2022, Az. 6 U 18/22).

Die Beklagte bietet die Steuerung von Influencer-Marketingkampagnen an und betreibt eine Internetseite mit Werbung unter dem Zeichen „INCA“. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „incca“, 1998 angemeldet mit Schutz für Waren und Dienstleistungen im Bereich Software. Die Klägerin behauptete, zwischen ihrer Marke und dem angegriffenen Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr.

Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen?

Das OLG Köln urteilte, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bestehe. Eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen des Anbieters der softwaregestützten Marketingplattform für Influencer-Marketing und dem Angebot von Software (Nizza-Klasse 09) sei nicht gegeben. Eine Ähnlichkeit zwischen Waren oder Dienstleistungen sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz nur dann anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die das Verhältnis der Marken zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte aufwiesen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Zu den erheblichen Faktoren zählten insbesondere die Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, die regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie die wirtschaftliche Bedeutung.

Was ist Software?

Relevant für die Frage einer Verwechslungsgefahr sei höchstens die Eintragung für die Ware „Software“. Der Begriff „Software“ in der Nizza-Klasse 09 beschreibe jedoch nicht die Dienstleistung der Erstellung einer Software, sondern Software als Ware. Produkte, die unter den Oberbegriff „Software“ gefasst werden könnten, würden heute in fast allen geschäftlichen Bereichen genutzt. Software werde auf viele unterschiedliche Arten eingesetzt. Bei einem zu weitgehenden Verständnis des Begriffs „Software“ müsste man ansonsten von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ausgehen. Nicht jedes Angebot von Software komme einem Angebot einer softwarebasierten Dienstleistung gleich, es liege im konkreten Fall lediglich eine „Mit-Bezeichnung“ einer Software vor, heißt es im Urteil.

Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite schwerpunktmäßig ein Tool, also eine Software für Influencer-Marketing. Gegen eine Verwechslungsgefahr sprach für das OLG Köln, dass die Beklagte die Bezeichnung „INCA“ dabei nicht einheitlich verwendete, sondern auch in Kombination mit einem weiteren Unternehmenskennzeichen und der Aussage „Influencer Marketing leicht gemacht“. Hierdurch werde deutlich, dass es auf der Webseite um das Angebot der Durchführung von Incluencer-Kampagnen gehe. Der Verkehr erkenne, dass die Beklagte die Steuerung von Influencer-Kampagnen anbiete und diese neue und moderne Art des Influencer-Marketings samt Plattformnutzung als „INCA“ bezeichne.

Die Klägerin hatte behauptet, die Plattform lasse sich mit üblicher Software vergleichen. Dies sah das Gericht anders. Es handle sich nicht um eine Software, die erst dann eingesetzt werden könne, wenn der Nutzer Daten eingebe. Vielmehr handle es sich bei der beworbenen Tätigkeit um eine klassische Marketing-Dienstleistung. Es komme nicht entscheidend darauf an, dass der Inanspruchgenommene eine Software benutze, wenn die Dienstleistungen, die er erbringe und nicht die dabei eingesetzte Software im Vordergrund stehe (vgl. BGH, Urteil v. 20.01.2011, Az. I ZR 10/09, Rn. 26).

Die markenrechtliche Abgrenzung, wann eine Software gegeben ist, bereit seit jeher Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Ausführungen des OLG Köln mit klaren Beurteilungskriterien helfen in derartigen Fällen.

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