Punktverlust für Frauke Petry – Markenstreit zu Gunsten der AfD entschieden
In der Rückrunde der Auseinandersetzungen zwischen AfD und Frauke Petry hatte Letztere nun das Nachsehen: Sie unterlag der AfD bei dem Rechtsstreit um die Eintragung der Marke der von ihr gegründeten blauen Partei.
Nach Abschluss des von der AfD angestrebten Klageverfahrens, wurde die Eintragung der Marke „Die blaue Partei“ beim Deutschen Patent- und Markenamt für nichtig erklärt.
Am 29.1.2019 entschied das Münchener Landgericht in dem Rechtsstreit zwischen der AfD und der blauen Partei gegen die Führung des Parteinamens „Die blaue Partei“ als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Hiermit kam es dem Verlangen der AfD nach, die ihre Begründung auf die Verwechslungsgefahr mit ihrer eigenen Marke „Die Blauen“ stützte.
Vorgeschichte
Die Auseinandersetzungen der AfD und der blauen Partei begannen bereits 2017 in einem ähnlich gelagerten Rechtstreit, nachdem Frauke Petry aus der Alternative für Deutschland ausgetreten war und anschließend die blaue Partei gegründet hatte. Die AfD reichte daraufhin die erste Klage beim Kölner LG in dieser Sache ein, um die Verwendung der Farbe Blau im Namen der blauen Partei untersagen zu lassen. Diese Farbe stelle laut AfD ein spezifisches Erkennungsmerkmal bei der Darstellung ihrer eigenen Partei in der Öffentlichkeit dar.
Das Anrecht der alleinigen Beanspruchung der Farbe Blau als Identifizierungsmerkmal der AfD wurde vom Kölner LG jedoch versagt und abgelehnt. Anders als bei den Grünen werde die Farbe Blau nicht als wörtliche Bezeichnung der Partei verstanden.
Prioritätsprinzip und Verwechslungsgefahr
Nun lag die Fragestellung bei dem aktuell entschiedenen Verfahren jedoch anders: Gegenstand der beim Münchener LG eingereichten Klage der AfD war das Begehren, die Marke „Die blaue Partei“ beim DPMA löschen zu lassen. Grundlage hierfür stellte ihre eigene, ähnlich klingende Marke „Die Blauen“ dar. Diese war ebenfalls im DPMA eingetragen.
Im Markenrecht gilt das sogenannte Prioritätsprinzip. Bei einer Verwechslungsgefahr zweier Marken wird der älteren Marke Vorrang gewährt. Ausschlaggebend für dieses Vorrecht ist der Anmeldetag. Die AfD hatte am 27. September 2017 ihre Marke, „Die Blauen“, angemeldet. Damit lag diese Anmeldung gut zwei Wochen vor der Frauke Petrys, die am 14. Oktober 2017 für die Marke „Die blaue Partei“ erfolgte. Nach diesem Prioritätsprinzip entschied somit auch das Münchener LG, welches der Klage der AfD stattgab.
Bezüglich einer Verwechslungsgefahr gab das LG München als Begründung an, der Verkehr könne die beiden Marken nicht auseinander halten. Insbesondere, wenn deren Angebote ihm im Bereich des gleichen Dienstleistungssektors begegneten. (LG München, Urteil v. 29.1.2019, Az. 33 O 421/18)
Wie von der AfD verlangt, muss die Marke „Die blaue Partei“ folglich bei dem DPMA gelöscht werden.
Trotz der ähnlich gelagerten Sachverhalte, verwundern die einmal für und einmal gegen die blaue Partei gerichteten Urteile nicht. Denn für den Betrieb einer Partei und deren Namensgebung bedarf es keiner eingetragenen Marke. So merkte ein Sprecher des DPMA an, dass in einem solchen Fall lediglich dann Schwierigkeiten aufträten, wenn die Partei unter ihrem Namen (beispielsweise zu Werbezwecken) etwas verkaufen wolle.
Die Marke „Die blaue Partei“ hat Frauke Petry somit verloren, den Namen darf ihre Partei jedoch weiterhin tragen.