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Focus Markenrecht
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Pharma-Werbung: Probepackung Schmerzgel darf zu Demonstrationszwecken verschenkt werden

Werbung Schmerzgel
Photo by Roman Kraft on Unsplash

Darf ein Pharma-Vertreter eine Gratis-Packung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels zu Demonstrationszwecken an Apotheker verteilen oder nimmt er damit (insbesondere durch Verstoß gegen das Arzneimittel- und das Heilmittelwerbegesetz) wettbewerbswidrig Einfluss auf die Entscheidung des Apothekers? Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass er genau dies tut, dass also ein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken im Sinne des § 47 Abs. 3 AMG gegeben ist (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 30.7.2015, Az.: 2-03 O 473/14).

Normprüfung durch höchste Gerichte

Die entscheidungsrelevante Norm war nach der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. über die Unzulässigkeit der unentgeltlichen Abgabe der Demo-Tube Schmerzgel zur Überprüfung an den BGH und von dort an den EuGH gegangen. Die höchsten Gerichte auf Bundes- und Euopaebene interpretierten § 47 Abs. 3 AMG jedoch anders. Der EuGH entschied, dass die Norm nicht der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken entgegenstehe (EuGH, Urteil v. 11.6.2020, Az.: C-786/18).

OLG hebt Entscheidung auf

Damit war auch die strittige Sache anders zu beurteilen und das OLG Frankfurt a.M. nahm folgerichtig die Korrektur des LG-Beschlusses vor: Die Abgabe der Schmerzgeltube zu Demonstrationszwecken verstieß nicht gegen § 47 Abs. 3 AMG (OLG Franfurt a.M., Urteil v. 10.2.2022, Az.: 6 U 161/15). Der langjährige Rechtsstreit fand damit sein (vorläufiges) Ende; die Zulassung zur Revision ist noch möglich.

Gekennzeichnete Kleinigkeiten

Auch § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verfängt nicht, stellte das OLG in seinem Urteil fest. Maßgebend ist dabei grundsätzlich, dass es sich bei der kostenlos abgegebenen Probe um einen Gegenstand oder um Kleinigkeiten von geringem Wert handelt, die – sollte es eine Verwechslungsgefahr mit im Verkehr befindlichen Packungen geben und somit dem Apotheker die Weiterveräußerung prinzipiell möglich sein – dauerhaft und deutlich sichtbar als Werbe- oder Demo-Produkte gekennzeichnet sind. Denn der einzige Sinn der Probe besteht darin, dass der Apotheker die Qualität des Produkts testen und dessen Eigenschaften kennenlernen kann. Solange es allein darum geht, dürfen Pharma-Vertreter geringwertige Artikel verschenken.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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