In einem älteren Artikel aus dem April 2010 berichtet T-Online unter http://computer.t-online.de/ von einer Klage auf Schadensersatz wegen einer negativen Bewertung bei eBay in den USA. Wegen der folgenden negativen Bewertung sah sich der Amerikaner Michael Steadman mit einer Schadenersatzklage in Höhe von 15.000 US-Dollar, umgerechnet 11.000 Euro konfrontiert:
„Schlechter Verkäufer; hat die Moral eines Gebrauchtwagenhändlers“
Der Käufer hatte auf eBay eine gebrauchte Stechuhr erworben, die aber nicht der Artikelbeschreibung entsprach. Für die negative Bewertung revanchierte sich der Verkäufer mit der Klage und behauptete, sein guter Ruf als Verkäufer sei dadurch ruiniert. Ob das Gericht der Klage mittlerweile auch stattgab, ist hier nicht bekannt. Klar ist bereits jetzt, dass man offenbar von Autoverkäufern in den USA nicht viel hält.
Diesen Fall sollte man sich vor Augen führen, wenn man der im Internet offenbar landläufigen Meinung das nächste Mal nachläuft , dass das deutsche System der Unterlassungsansprüche und deren Geltendmachung auf „Abzocke“ und „Geldmacherei“ angelegt sei und mit dessen Hilfe „mit Kanonen auf Spatzen“ geschossen werde. Denn nach der deutschen Systematik kann man in Bezug auf den Unterlassungsanspruch nicht sofort klagen, ohne auf den Verfahrenskosten sitzen zu bleiben, wenn man den Gegner – mittels einer Abmahnung – nicht vorher Gelegenheit gegeben hat, den Verstoß außergerichtlich beizulegen. Ein Schadensersatz ist hingegen überhaupt nur bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung möglich, die so einschneidend sein muss, dass eine anderweitige Kompensation unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. In der Praxis die seltene Ausnahme.
Jedenfalls sollte man sich davor hüten, Deutschland sogar als „Abmahnrepublik“ zu bezeichnen, ohne zu wissen, wie in anderen Ländern verfahren wird. Selbst, wenn man einen Vergleich des Rechtssystems der USA mit dem deutschen vor dem Hintergrund der sehr hohen Schadensersatzsummen, die verlangt und auch ausgeurteilt werden, für unzulässig hält, so darf man nicht unberücksichtigt lassen, dass, wie zum Beispiel die TAZ berichtet, auch im europäischen Großbritannien wenig zimperlich mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen umgegangen wird. Die in dem Bericht der TAZ erwähnte „Maulkorbverfügung“, die „super-injunction„, verbietet es dem Anspruchsschuldner offenbar sogar, überhaupt von der Existenz der Verfügung zu berichten.
Auch wenn der der deutschen Abmahnung entsprechende „cease and desist-Letter“ im anglo-amerikanischen Rechtsraum für gewöhnlich ohne Kostennote des Anwalts verschickt wird, ist dieser vor Einleitung eines Gerichtsverfahren zur Vemeidung von Kosten auch nicht erforderlich. Das heisst, der Anspruchsinhaber kann ohne Vorwarnung klagen. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens in Großbritannien sind, anders als in Deutschland, kaum zu prognostizieren und regelmäßig um einiges höher als in Deutschland. Das liegt, wie der Seite des Bundeswirtschaftsministerium Portal21 zu entnehmen ist, daran, das derzeitige System der „conditional fee agreements“ (CFA) erlaubt, der unterliegenden Partei Erfolgshonorare aufzuerlegen, die die obsiegende Partei mit ihrem Rechtsanwalt vereinbart hat. Dieses System will Großbritannien nun wohl aus gutem Grund ändern. In Deutschland steht vorher fest, mit welchen Kosten der Verlierer rechnen kann.
Wer sich zum Beispiel als Blogger im Internet öffentlich echauffiert , muss sich, genau wie andere öffentliche Medien, vor der Veröffentlichung von grenzwertigen Äußerungen darüber klar sein, dass der „Feind“ nicht nur mitliest, sondern bei unberechtigter Kritk auch versuchen wird, gegen die Veröffentlichung vorzugehen. Ob zu Recht oder Unrecht, das kann jedenfalls in Deutschland in einem vorher feststehenden Rahmen, auch was die Kosten angeht, gerichtlich überprüft werden.
Abgesehen davon übt der Äußernde oft gar nicht – und das wird häufig übersehen – sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus, sondern begeht bereits sogar eine Straftat nach § 186 StGB, wie es zu Lasten eines von uns vertretenden Mandanten in diesem Fall geschehen war. Denn das Recht auf freie Meinungsäusserung beinhaltet nicht das Recht, alles sagen zu dürfen, was man möchte. Diese Freiheit bezieht sich, wie der Name schon sagt, erst einmal nur auf persönliche Bewertungen. Tatsachenbehauptungen, insbesondere, wenn sie einen Dritten diskreditieren, müssen (erweislich) wahr sein, um zulässig zu sein. Bestimmte Umstände, zum Beipiel aus der Privat- oder Intimsphäre dürfen der Öffentlichkeit gar nicht preisgegeben werden, selbst wenn sie zutreffen.
Es zwingt einen übrigens niemand dazu, sich ohne Weiteres in einem eigenenen Blog oder auf sonstigen Plattform der ganzen Welt kund zu tun. Man kann auch am Kegelabend vorsichtig vorfühlen, wie seine „Meinung“ beim kritischen Publikum ankommt. Wenn man es doch tut, muss man eben ein wenig aufpassen.
Es ist eigentlich nichts Neues: Wer sich (öffentlich) aus dem Fenster lehnt, muss Zug vertragen können. Um es mit US-President Harry S. Truman zu sagen: If you can’t stand the heat, get out of the kitchen. (la)