Jedenfalls kommt ihm selbst bei sofortigem Anerkenntnis einer daraufhin erwirkten einstweiligen Verfügung nicht der § 93 ZPO zugute, nach dem der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn der Beklagte sich umgehend unterwirft.
Wenn der Abmahnende alles Erforderliche für die ausreichende Absendung der Abmahnung getan hat, so dass diese bei normalem Post- und Telekommunikationsablauf in den Empfangsbereich des Beklagten gelangen konnte, kann der Abgemahnte sich nicht darauf berufen, die Abmahnung nicht erhalten zu haben.
Diese herrschende Meinung machte sich auch das OLG Jena in seinem Beschluss zu eigen (Beschl. v. 11.09.2006, Az. 2 W 371/06).
Fazit:
Die Abmahnung sollte als Chance für den Schuldner verstanden werden, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Wer sich auf eine Abmahnung hin richtig verhält, kann einen Prozess vermeiden und viel Geld sparen. Keinesfalls sollte man sie ignorieren. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist sie nämlich sowieso nicht. (la) Zum Beschluss