Oft fragen uns Händler was sie tun sollen, wenn ein Kunde den Kaufvertrag ordnungsgemäß widerrufen hat, aber die Ware nicht zurücksendet. Hier stellt sich die Frage, wie der Widerruf faktisch abzuwickeln ist.
In der zweiten Widerrufs-Musterbelehrung, die am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber versucht, Missverständnisse rund um den Widerruf durch zahlreiche Hinweise, neuen Pflichten und Umsetzungshilfen zu beseitigen. Unter anderem hat er diesmal mit aufgenommen, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erklärung des Widerrufs erfolgen müssen. Diese Regelung war vor der Neuerung unklar gewesen und führte entsprechend zu einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen.
Trotz des gesetzgeberischen Versuchs, nun eine klare und unmissverständliche Muster-Belehrung zu entwerfen, ist die Frage der konkreten Rückabwicklung des Vertrages, wenn der Kunde den Widerruf schriftlich und nicht unmittelbar durch Rücksendung der Ware erklärt, nach wie vor unbeantwortet geblieben.
Das Amtsgericht Bielefeld hatte in einem Urteil vom 20.08.2008 (AG Bielefeld, Urteil vom 20.08.2008, Az. 15 C 297/08) über genau so einen Fall zu entscheiden. Der Kläger forderte nach ordnungsgemäßem – schriftlichem – Widerruf die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Kläger sein aus dem Widerruf resultierendes Rückabwicklungsrecht verwirkt habe, da er nach der Widerrufserklärung auf die Emails der Beklagten nicht mehr reagiert habe und insbesondere auf das konkrete und praktikable Übergabeangebot der Klägerin nicht weiter eingegangen sei.
Das Gerichte stellte insoweit klar, dass es
„Sache des Klägers gewesen wäre, nach Erhalt der Email der Beklagten entweder die gekaufte Ware zurückzusenden mit der übermittelten Paket-Marke oder mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabemöglichkeit“.
Händler dürfen demnach davon ausgehen, dass sie zeitnah nach erfolgtem Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises die Ware zurückerhalten werden. Wenn der Kunde also selbst die Rückabwicklung vereitelt oder erheblich erschwert, kann sich der Händler möglicherweise auf eine Verwirkung der Käuferrechte berufen.
Da der Gesetzgeber schon wieder eine Änderung der Musterbelehrung plant und diesbezüglich am 5. November 2008 einen Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts verabschiedet hat, besteht die Möglichkeit, dass er diesmal auch diese „Lücke“ schließt. Die neue überarbeitete Belehrung wird voraussichtlich zum 31.10.2009 in Kraft treten.
Und wie heißt es so schön – die Hoffnung stirbt zuletzt (nh). Zum Urteil