Wie bereits berichtet, wird ab dem 08.05.2012 das bislang geltende Textilkennzeichnungsgesetz durch die Verordnung NR. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, 18.10.2011 I. 272/1) ersetzt.
Durch die Verordnung werden – wie im bisherigen Textilkennzeichnungsgesetz – die Anbieter von Textilerzeugnissen u.a. dazu verpflichtet, die Materialien der Textilerzeugnisse anzugeben. Die Norm dient also dem Verbraucherschutz.
Wir empfehlen jedem Händler, zu prüfen, ob er die Informationspflichten der Verordnung erfüllt. Werden diese nicht beachtet oder falsche Angaben gemacht, besteht die Gefahr von Wettbewerbern abgemahnt zu werden.
Um das Bewusstsein zu schärfen wollen wir hier lediglich den Geltungsbereich des Art. 2 der Verordnung wiedergeben:
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt:
a) Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;
b) Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %;
c) die Textilkomponenten
i) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
ii) von Matratzenbezügen,
iii) von Bezügen von Campingartikeln,
sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;
d) Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.
Soweit Sie in Ihrem Shop Textilerzeugnisse anbieten, müssen Sie die Regelungen der Verordnung beachten.
Haben Sie Fragen dazu, beraten wir Sie gerne. (cr)