Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 4.02.09, VIII ZR 32/09 – bislang liegt kein gedrucktes Urteil vor) hat entschieden, dass die Verwendung folgender Hinweise unterhalb der beworbenen Produkte in einem Katalog wettbewerbswidrig nicht zu beanstanden sind:
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Abbildungen ähnlich.
Ein Produktkatalog enthält keine bindenden Angebote sondern lediglich eine öffentliche Werbung, mit der Kunden angesprochen werden und um ihr Interesse geworben wird. Dem verständigen Kunden sei klar, dass es sich bei solchen Hinweisen auf den Produktseiten nicht um Vertragsinhalte handelt. Die Hinweise stellen die bestehende Rechtslage dar und beschränken die Rechte des Vertragspartners weder in haftungs- noch in gewährleistungsrechtlicher Hinsicht.
Anderes gilt nur dann, wenn der Verwender die Hinweise missbrauchen würde, um eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche zu verhindern. Solange hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen sind die Formulierungen im Rahmen einer invitatio ad offerendum nicht zu beanstanden. (ro)