Wir hätten es besser wissen müssen. Das Oberlandesgericht München hatte es im vergangenen Jahr nochmals klargestellt (Beschluss vom 14. 7. 2006 – 2 Ws 679/06 u. 2 Ws 684/06):
„Ein Auftritt mit T-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar. […] Zu der vorgetragenen Begründung, er [der Verteidiger] besitze keine Krawatte und könne eine solche auch nicht binden, versagt sich der Senat eine Erörterung. Die beklagten nachteiligen Folgen der Ausschließungen für den Mandanten hätte der Verteidiger durch normgerechtes Verhalten unschwer verhindern können.“
Der Kollege vom neuen Großbudenblog hat uns freundlicherweise darauf aufmerksam gemacht, dass sich Anwälte auch außerhalb von Gerichtsverhandlungen normgerecht verhalten und Langbinder tragen sollten. Wir werden uns bemühen. (zie)