Diese Anwälte. Verdienen mit der Durchsetzung von Forderungen auch noch Gebühren. Die muss derjenige, der das Recht verletzt hat demjenigen, dessen Recht verletzt wurde und der daraufhin den Anwalt eingeschaltet hat letztlich erstatten. Jedenfalls war das bisher so.
Kaum überraschend, dass die Anwaltslobby in Gestalt der Bundesrechtsanwaltskammer nun offiziell Alarm schlägt und vor dem Gesetzesentwurf von Justizministerin Brigitte Zypries warnt.
Demnach soll derjenige, der das Urheberrecht „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ verletzt und deswegen abgemahnt wird, dem Rechteinhaber nur noch Anwaltskosten bis zur Höhe von 50,00 Euro erstatten. Das gilt auch, wenn der Urheber oder Rechteinhaber tatsächlich höhere Kosten hat (wir berichteten).
Tatsächlich bedeutet dieses Vorhaben eine völlige Abkehr von bisherigen Grundsätzen, nach denenen der Schädiger für Rechtsverletzungen gerade steht. Man darf sich auch fragen, ob das Urheberrecht dann gegenüber „Privaten“ (wer immer das sein soll) noch Geltung beanspruchen kann oder soll. Das ist letztlich eine politische Frage, die unbedingt diskutiert werden muss.
Der eigentliche Hammer an der Regelung ist aber, dass sie sich praktisch wohl nicht auswirken dürfte. Entweder ist der Entwurf also schlampig umgesetzt, oder die Regelung soll die aufgebrachte Netzgemeinde beruhigen. Vielleicht auch beides.
Eines lässt sich aber schon jetzt sagen: Durch die herrschende Meinung im Netz (die derjenigen der Rechtsprechung meist völlig zuwider läuft) wird in Zukunft die Reaktion auch auf berechtigte urheberrechtliche Abmahnungen weiterhin: „Rechtsmissbrauch“, „Abmahnwelle“, „Textbausteine“ und „Abzocke“ heißen. Dafür sorgen nicht zuletzt Anwälte, die auf diesen Zug aufspringen und ihre Mandanten in teure Prozesse treiben, in denen die geplante Regelung keinerlei Bedeutung haben wird, da sie nur für die außergerichtliche Abmahnung gelten soll.
Und hier ist sie, die geplante Norm, die die Gemüter erhitzt:
§ 97aAbmahnung(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.
(zie)